18.10.2024
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Sie sehen einen großen Platz mit einer Demonstration.

Dokument-Nr. 7689

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Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss01.04.2009

NATO-Gipfel Baden-Baden - versamm­lungs­rechtliche Auflagen bleiben bestehenUnmittelbare Gefahren für Gipfel­teil­nehmer

Das Verwal­tungs­gericht Karlsruhe hat den Eilantrag betreffend die am 03.04.2009 in Baden-Baden geplante Demonstration und Kundgebung ("Kein Frieden mit der Nato") abgelehnt.

Der Antragsteller, Herr Monty Schädel, hat als „politischer Geschäftsführer“ der Deutschen Friedens­ge­sell­schaft - Vereinigte Kriegs­dienst­geg­ne­rInnen (DFG - VK) anlässlich des NATO-Gipfels einen Demon­s­tra­ti­onszug von Baden-Oos in die Innenstadt von Baden-Baden angemeldet.

Auflagen zum Aufzugsroute

Mit Verfügung vom 25.03.2009 hat die zentrale Versamm­lungs­behörde beim Regie­rungs­prä­sidium Karlsruhe dem Antragsteller eine Reihe von Auflagen erteilt. Unter anderem hat sie bestimmt, dass die Demonstration nur bis zum Bernhardusplatz führen darf. Dort darf eine Zwischen­kund­gebung erfolgen. Das Straßenstück zwischen der Einmündung Murgstraße und Bernhardusplatz und zurück darf nur für höchstens zwei Stunden in Anspruch genommen werden. Die Abschluss­kund­gebung hat beim Bahnhof Baden-Oos stattzufinden. Ferner hat das Regie­rungs­prä­sidium verboten, dass Teilnehmer an der Versammlung in einer Aufmachung auftreten, die geeignet und nach den Umständen darauf gerichtet sei, die Feststellung der Identität zu verhindern (z.B. vollständig über Mund und Nase gezogene Halstücher oder weit in das Gesicht hineingezogene Kapuzen sowie das Verdecken oder Verfremden der Gesichtspartie durch Maskierungen oder Schminken).

Der Antragsteller hat am 01.04.2009 Klage beim Verwal­tungs­gericht Karlsruhe erhoben und zugleich vorläufigen Rechtsschutz beantragt. Er hat vorgetragen: Es handele sich um eine Veranstaltung der Friedens­be­wegung. Nach seinen Erkenntnissen seien keine Blockaden geplant. Der Bernhardusplatz sei zu weit vom Zentrum von Baden-Baden entfernt und deshalb kein geeigneter Demon­s­tra­ti­onsort. Zumindest müsse dort die Abschluss­kund­gebung erfolgen können. Die genannten Vermum­mungs­verbote seien unver­hält­nismäßig. Diesen Einwänden ist die 3. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts in ihrem Beschluss nicht gefolgt.

Richter: Auflagen sind notwendig um unmittelbare Gefahren für Gipfel­teil­nehmer abzuwehren

Sie teilt die Auffassung des Regie­rungs­prä­sidiums Karlsruhe, dass ohne die beanstandeten Auflagen Leib und Leben insbesondere der Gipfel­teil­nehmer sowie die Durchführung des Gipfels unmittelbar gefährdet würden. Die Proto­koll­strecken zur Vorfahrt der am Gipfel teilnehmenden Delegationen und die vorgesehenen Rettungs- und Evaku­ie­rungs­routen müssten freigehalten werden. Wegen seiner zentralen Lage komme dem Leopoldsplatz insoweit eine Schlüs­sel­funktion zu. Auch diene er wie u.a. auch die Luisenstraße während der Begrü­ßungs­ze­remonie als Aufstellraum für die Konvois der Delegationen. Es sei, wie sich aus Aufrufen im Internet ergebe, zu erwarten, dass Teilnehmer der geplanten Demonstration die genannten Strecken absichtlich blockieren wollten. Der Bernhardusplatz sei als Kundgebungsort geeignet. Er liege nur etwa 1,8 Kilometer vom Kurhaus als zentralem Ort des NATO-Gipfels entfernt unmittelbar am Rand der Kernstadt. Von hier aus könnten die Gipfelgegner die von ihnen beabsichtigte Öffent­lich­keits­wirkung erreichen. Diese sei auch wegen der Berich­t­er­stattung der Medien gewährleistet.

Aus diesen Gründen sei es auch gerechtfertigt, dass die Strecke zwischen Murgstraße und Bernhardusplatz nur für einen beschränkten Zeitraum der geplanten Versammlung zur Verfügung stehe.

Vermum­mungs­verbote sind rechtmäßig

Die angeordneten Vermum­mungs­verbote wiederholten und konkretisierten nur das ohnehin bestehende gesetzliche Vermum­mungs­verbot.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Karlsruhe

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