21.11.2024
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Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil04.04.2019

Abgabe apotheken­pflichtiger Arzneimittel mittels Automaten unzulässigVG Karlsruhe bestätigt Verbot eines Arznei­mittel­automaten

Das Verwal­tungs­gericht Karlsruhe hat das behördliche Verbot, apothe­ken­pflichtige Arzneimittel mittels eines Automaten in den Verkehr zu bringen, bestätigt.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls, eine niederländische Versandapotheke, bot seit dem 19. April 2017 in der Gemeinde Hüffenhardt eine "pharmazeutische Videoberatung mit angegliederter Arznei­mit­te­l­abgabe" an. Dazu wurde der Kunde in den Räumen einer ehemaligen Apotheke in Hüffenhardt über ein Videoterminal mit einem in den Niederlanden befindlichen Apotheker bzw. Pharmazeutisch-Technischen-Assistenten verbunden. Dieser entschied dann unter anderem nach Kontrolle des eingescannten ärztlichen Rezepts über die Ausgabe des von dem Kunden gewünschten Medikaments durch den mit einem Medika­men­tenlager verbundenen Arznei­mit­tel­au­tomaten.

Regie­rungs­prä­sidium untersagt Medika­men­te­n­abgabe am Automaten

Mit Bescheid vom 21. April 2017 untersagte das Regie­rungs­prä­sidium Karlsruhe der Klägerin die weitere Abgabe apothe­ken­pflichtiger Arzneimittel sowie mit sofortiger Wirkung die weitere Abgabe verschrei­bungs­pflichtiger Arzneimittel mittels des Automaten. Zur Begründung führte das Regie­rungs­prä­sidium Karlsruhe im Wesentlichen aus, dass die Klägerin gegen das Arznei­mit­tel­gesetz verstoße, da sie apothe­ken­pflichtige Arzneimittel außerhalb einer Apotheke und nicht im Rahmen ihres Versandhandels in den Verkehr bringe.

Klägerin sieht in Abgabe der Medikamente mittels Videochat Art des Versandhandels

Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am Klage vor dem Verwal­tungs­gericht Karlsruhe und stellt eeinen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes. Der Eilantrag wurde später wieder zurückgenommen. In der Begründung ihrer Klage vertrat die Klägerin insbesondere den Standpunkt, dass es sich bei der Abgabe der Medikamente mittels Videochat um eine Art des Versandhandels handele. Ihr Handeln sei deswegen von ihrer nieder­län­dischen Versand­han­del­s­er­laubnis gedeckt. Außerdem verstoße das behördliche Verbot gegen Europarecht.

Urteil noch nicht rechtskräftig

Das Verwal­tungs­gericht folgte dieser Argumentation nicht und wies die Klage ab. Die Entschei­dungs­gründe liegen noch nicht vor. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Verwal­tungs­ge­richtshof Baden-Württemberg die Zulassung der Berufung beantragen.

Quelle: Verwaltungsgericht Karlsruhe/ra-online (pm)

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