18.01.2025
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18.01.2025  
Sie sehen einen Mann mit einem Jagdgewehr im Anschlag.
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Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil13.12.2018

Waffenbesitz- und Erwerbsverbot für Angehörige von Rockergruppe nicht zu beanstandenWaffen­rechtliche Unzuver­läs­sigkeit kann allein aus Zugehörigkeit zu Rocke­r­grup­pie­rungen abgeleitet werden

Das Verwal­tungs­gericht Karlsruhe hat ein Waffenbesitz- und Erwerbsverbot für Angehörige von Rockergruppen für rechtmäßig erklärt und zur Begründung darauf verwiesen, dass die verbots­be­gründende waffen­rechtliche Unzuver­läs­sigkeit allein aus der Zugehörigkeit zu den jeweiligen Rocke­r­grup­pie­rungen abgeleitet werden kann, auch wenn die Betroffenen selbst bisher weder strafrechtlich noch waffenrechtlich nachteilig in Erscheinung getreten sind.

Im zugrunde liegenden Fall klagten jeweils Angehörige von Rocke­r­grup­pie­rungen, denen die zuständigen unteren Verwal­tungs­be­hörden den Besitz und Erwerb von Waffen und Munition mit Blick auf die Zugehörigkeit zu diesen Gruppierungen untersagt hatten. Nach erfolglosen Wider­spruchs­ver­fahren beim Regie­rungs­prä­sidium Karlsruhe war jeweils Klage beim Verwal­tungs­gericht erhoben worden. Sämtliche Klagen blieben ohne Erfolg.

VG bejaht verbots­be­gründende waffen­rechtliche Unzuver­läs­sigkeit

Das Verwal­tungs­gericht Karlsruhe ging dabei jeweils - in Übereinstimmung mit den Verwal­tungs­be­hörden - davon aus, dass die verbots­be­gründende waffen­rechtliche Unzuverlässigkeit allein aus der Zugehörigkeit zu den jeweiligen Rocke­r­grup­pie­rungen abgeleitet werden könne, auch wenn die Kläger selbst bisher weder strafrechtlich noch waffenrechtlich nachteilig in Erscheinung getreten seien. Vorauszusetzen sei, dass die fraglichen Gruppierungen strukturell durch die Bereitschaft geprägt seien, unter bestimmten Umständen Gewalt auszuüben, und das einzelne Mitglied der Gruppe, etwa aufgrund einer Verpflichtung zur unbedingten Loyalität in einer Hierarchiekette, typischerweise in die Gewaltausübung hineingezogen werden könne. Diese Voraussetzungen wurden jeweils mit Blick auf vorliegende krimi­na­l­po­li­zeiliche Erkenntnisse bejaht.

Quelle: Verwaltungsgericht Karlsruhe/ra-online (pm/kg)

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