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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss17.03.2011

Polizist kann wegen Nähe zur Rockerszene aus Beamten­ver­hältnis entlassen werdenTätigkeit im Blickfeld der Öffentlichkeit setzt stets vorbildliches und verant­wortungs­bewusstes Verhalten voraus

Ein Polizeibeamter, der außerdienstlich den Anschein setzt, sich mit der Rockerszene zu identifizieren, weckt Zweifel an seiner persönlichen Eignung und darf daher aus dem Beamten­ver­hältnis auf Probe entlassen werden. Das geht aus einer Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Berlin hervor.

Im zugrunde liegenden Fall hatten Kollegen den Antragsteller, der seit Februar 2009 Beamter auf Probe war, aus Anlass eines anderen Polizei­ein­satzes im April 2010 schwa­rz­ge­kleidet angetroffen. Insbesondere fiel ihnen seine Lederweste und ein Pullover auf, der im Brustbereich die Aufschrift „Black Seven Ultras“ und im Rückenbereich die Aufschrift „First Class Criminal Berlin Ultras“ zeigte. Bei seiner Überprüfung wurde bei dem Antragsteller ein so genanntes Einhand-Messer gefunden, dessen Besitz nach dem Waffengesetz verboten ist. Im Mai 2010 wurde der Antragsteller erneut an einem Treffpunkt namhafter Personen des Milieus der organisierten Kriminalität aus dem Rockermilieu in Berlin-Charlottenburg angetroffen. Zuvor war der Antragsteller bereits dadurch aufgefallen, dass er einen Dienstcomputer unzuläs­si­gerweise für eine private Anschrif­te­n­er­mittlung benutzt und er dienstliche Ausrüs­tungs­ge­gen­stände und einen Teleskop­schlagstock in einem privaten PKW mitgeführt hatte.

Verhalten und gesamtes Persön­lich­keitsbild des Antragstellers schließen Eignung als Beamter auf Lebenszeit aus

Das Verwal­tungs­gericht Berlin bestätigte die durch den Polizei­prä­si­denten in Berlin ausgesprochene Maßnahme. Das Verhalten des Antragstellers und sein gesamtes Persön­lich­keitsbild rechtfertigten die Einschätzung der Behörde, dass er als Beamter auf Lebenszeit während seiner ganzen Dienstzeit voraussichtlich nicht in jeder Hinsicht den an seine Eignung zu stellenden Anforderungen gerecht werde. Polizeibeamte stünden immer im besonderen Blickfeld der Öffentlichkeit, so dass zu Recht von ihnen verlangt werde, sich stets vorbildlich und verant­wor­tungs­bewusst zu verhalten.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

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