21.11.2024
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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss25.11.2021

Entlassung eines Polizei­an­wärters wegen enger Kontakte in das RockermilieuPolizeianwärter muss bestehende Kontakte beenden

Ein Polizeianwärter kann wegen enger Kontakte in das Rockermilieu aus dem Dienst entlassen werden. Von einem Polizeianwärter kann erwartet werden, dass er bestehende Kontakte beendet. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht Nordrhein-Westfalen entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Da ein Polizeianwärter in Nordrhein-Westfalen engen persönlichen Kontakt zu hochrangigen Funktionären des Rockermilieus hatte, wurde er im Jahr 2017 aus dem Dienst entlassen. Dagegen richtete sich seine Klage. Er führte unter anderem an, dass er die freund­schaft­lichen Beziehungen schon vor dem Eintritt in den Polizeidienst unterhalten habe. Das Verwal­tungs­gericht Gelsenkirchen wies die Klage ab. Da es zudem die Berufung nicht zugelassen hatte, beantragte der Kläger nun deren Zulassung.

Freund­schaftliche Beziehungen ins Rockermilieu begründen Zweifel an charakterlicher Eignung

Das Oberver­wal­tungs­gericht Nordrhein-Westfalen bestätigte die Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts und ließ die Berufung daher nicht zu. Freund­schaftliche Beziehungen in das Rockermilieu begründen Zweifel an der charakterlichen Eignung des Klägers und rechtfertigen daher dessen Entlassung aus dem Polizeidienst.

Bestehen der Kontakte schon vor Eintritt in Polizeidienst unerheblich

Nach Auffassung des Oberver­wal­tungs­ge­richts sei es unerheblich, ob die Kontakte schon vor Eintritt in den Polizeidienst bestanden haben. Denn die Kontakte haben auch weiterhin fortbestanden und seien zudem vom Kläger aktiv betrieben worden. Bereits das Unterhalten der engen Kontakte in das der organisierten Kriminalität nahestehende und durch den Staatsschutz beobachtete Rockermilieu begründe einen Verstoß gegen die Wohlver­hal­tungs­pflicht eines Beamten. Von einem Polizeianwärter sei zu erwarten, dass er intensive Kontakte in das Rockermilieu unterlasse.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (vt/rb)

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