Dokument-Nr. 31372
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- Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil07.08.2019, 1 K 12795/17
- Polizist kann wegen Nähe zur Rockerszene aus Beamtenverhältnis entlassen werdenVerwaltungsgericht Berlin, Beschluss17.03.2011, VG 36 L 62.11
- Dienstentfernung eines Polizeibeamten wegen Weitergabe von durch unbefugte Recherche in polizeilichen Datenbanken erhaltenen Informationen an RockermilieuVerwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil12.09.2022, DB 16 S 530/21
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss25.11.2021
Entlassung eines Polizeianwärters wegen enger Kontakte in das RockermilieuPolizeianwärter muss bestehende Kontakte beenden
Ein Polizeianwärter kann wegen enger Kontakte in das Rockermilieu aus dem Dienst entlassen werden. Von einem Polizeianwärter kann erwartet werden, dass er bestehende Kontakte beendet. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Da ein Polizeianwärter in Nordrhein-Westfalen engen persönlichen Kontakt zu hochrangigen Funktionären des Rockermilieus hatte, wurde er im Jahr 2017 aus dem Dienst entlassen. Dagegen richtete sich seine Klage. Er führte unter anderem an, dass er die freundschaftlichen Beziehungen schon vor dem Eintritt in den Polizeidienst unterhalten habe. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen wies die Klage ab. Da es zudem die Berufung nicht zugelassen hatte, beantragte der Kläger nun deren Zulassung.
Freundschaftliche Beziehungen ins Rockermilieu begründen Zweifel an charakterlicher Eignung
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts und ließ die Berufung daher nicht zu. Freundschaftliche Beziehungen in das Rockermilieu begründen Zweifel an der charakterlichen Eignung des Klägers und rechtfertigen daher dessen Entlassung aus dem Polizeidienst.
Bestehen der Kontakte schon vor Eintritt in Polizeidienst unerheblich
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts sei es unerheblich, ob die Kontakte schon vor Eintritt in den Polizeidienst bestanden haben. Denn die Kontakte haben auch weiterhin fortbestanden und seien zudem vom Kläger aktiv betrieben worden. Bereits das Unterhalten der engen Kontakte in das der organisierten Kriminalität nahestehende und durch den Staatsschutz beobachtete Rockermilieu begründe einen Verstoß gegen die Wohlverhaltungspflicht eines Beamten. Von einem Polizeianwärter sei zu erwarten, dass er intensive Kontakte in das Rockermilieu unterlasse.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 08.02.2022
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (vt/rb)
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