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Dokument-Nr. 32294

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil12.09.2022

Diens­tent­fernung eines Polizeibeamten wegen Weitergabe von durch unbefugte Recherche in polizeilichen Datenbanken erhaltenen Informationen an RockermilieuVorliegen einer schweren das Vertrauen zerstörenden Dienst­ver­fehlung

Gibt ein Polizeibeamter Informationen an das Rockermilieu weiter, die er zuvor durch eine unbefugte Recherche in polizeilichen Datenbanken erhalten hat, rechtfertigt dies seine Entfernung aus dem Dienst. Ein solches Verhalten stellt eine schwere das Vertrauen zerstörende Dienst­ver­fehlung dar. Dies hat der Verwaltungs­gerichts­hof Baden-Württemberg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2019 wurde gegen einen Polizeibeamten vor dem Verwal­tungs­gericht Freiburg Diszi­pli­na­rklage mit dem Ziel seiner Entfernung aus dem Dienst erhoben. Hintergrund der Klage war, dass der Polizeibeamte in polizeilichen Datenbanken nach Informationen zu laufenden internationalen Ermittlungen bei den Hells Angels suchte und diese an ein dem Rockermilieu nahestehenden Person weitergab. Das Verwal­tungs­gericht gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung des Polizeibeamten.

Entfernung aus dem Dienst­ver­hältnis

Der Verwal­tungs­ge­richtshof Baden-Württemberg bestätigte die Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts. Der Polizeibeamte habe vorsätzlich seine Pflicht zur Amtsver­schwie­genheit, zu achtungs- und vertrau­ens­würdigem Verhalten innerhalb des Dienstes sowie dazu, sich mit vollem persönlichen Einsatz seinem Beruf zu widmen und das übertragene Amt uneigennützig nach bestem Wissen und Gewissem wahrzunehmen, verstoßen. Durch die unbefugten Recherchen in den polizeilichen Datenbanken habe er zudem gegen die Folgepflicht verstoßen.

Vorliegen einer schweren das Vertrauen zerstörenden Dienst­ver­fehlung

Nach Auffassung des Verwal­tungs­ge­richtshofs liege eine schwere Dienst­ver­fehlung vor. Das Fehlverhalten wiege so schwer, dass das Vertrauen der Dienstherrin und der Allgemeinheit endgültig zerstört sei. Die Pflicht zur Amtsver­schwie­genheit gehöre zu den Hauptpflichten des Beamten. Die Verletzung des Amtsge­heim­nisses sei ein erheblicher Treue­pflicht­verstoß.

Keine Erfor­der­lichkeit der Beein­träch­tigung der Ermittlungen

Für unerheblich hielt der Verwal­tungs­ge­richtshof, ob die Weitergabe der Informationen zu einer Beein­träch­tigung der Ermittlungen führte. Denn der Persön­lich­keits­mangel des Polizeibeamten zeige sich bereits in der Tathandlung und weniger im Eintritt ihres Erfolgs. Es liege auf der Hand, dass der Verrat von Polizei­ge­heim­nissen an Rockerkreise geeignet ist, das Vertrauen der Bevölkerung in die Polizei erheblich zu schmälern. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass die Dienstherrin auch gegenüber anderen Behörden und ausländischen Behörden bloßgestellt wurde.

Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, ra-online (vt/rb)

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