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Verwaltungsgericht Hannover Urteil23.01.2026

Anspruch auf Einglie­de­rungshilfe bei ADHS nicht generell ausgeschlossenADHS als seelische Störung im Sinne des § 35 a SGB VIII qualifiziert

Das Verwal­tungs­gericht Hannover hat entschieden, dass eine Aufmerk­sam­keits­defizit-/Hyper­ak­ti­vi­täts­s­törung (ADHS) eine seelische Störung im Sinne von § 35 a SGB VIII darstellt und im Einzelfall einen Anspruch auf Einglie­de­rungshilfe begründen kann. Das Gericht gab damit der Klage eines neunjährigen Grundschülers gegen das Jugendamt des Landkreises Hildesheim überwiegend statt.

Bei dem Kläger liegt eine fachärztlich diagnostizierte einfache Aktivitäts- und Aufmerk­sam­keits­s­törung (ICD-10: F90.) mit deutlicher sozialer Beein­träch­tigung vor. Seit der ersten Klasse erhielt er Eingliederungshilfe in Form einer Schulassistenz. Das Jugendamt hatte diese Hilfe zunächst bewilligt, lehnte jedoch im September 2025 eine Fortführung ab. Grundlage war eine interne Weisung, wonach ADHS für sich genommen keine seelische Störung darstelle und daher keinen Anspruch auf Einglie­de­rungshilfe begründe.

ADHS als seelische Störung im fachwis­sen­schaft­lichen Sinne

Dieser Auffassung ist das Verwal­tungs­gericht ausdrücklich entge­gen­ge­treten. Nach Anhörung des ärztlichen Direktors einer Univer­si­täts­klinik für Kinder- und Jugend­psych­iatrie kam die Kammer zu der Überzeugung, dass ADHS in der Fachwis­sen­schaft einhellig als seelische Störung anerkannt ist. Die Gleichsetzung von ADHS mit umschriebenen Entwick­lungs­stö­rungen (ICD-10: F8) sei fachlich falsch. Eine ADHS-Diagnose setze vielmehr voraus, dass die seelische Gesundheit länger als sechs Monate vom alter­s­ent­spre­chenden Zustand abweiche. Damit seien die Voraussetzungen des § 35 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII erfüllt.

Erfor­der­lichkeit einer einzel­fa­ll­be­zogenen Teilhabeprüfung trotz ADHS-Diagnose

Das Gericht stellte zudem klar, dass nicht jedes Kind mit ADHS automatisch Anspruch auf eine Schulassistenz habe. Maßgeblich sei stets eine individuelle Prüfung, ob eine (drohende) Beein­träch­tigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft vorliege. Im konkreten Fall bejahte die Kammer einen entsprechenden Anspruch des Klägers und verpflichtete das Jugendamt, über den Antrag auf Weiter­be­wil­ligung der Schulassistenz unter Beachtung der Rechts­auf­fassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Abkehr von bislang verbreiteter Rechtsprechung und Bedeutung für die Verwal­tung­s­praxis

Mit seiner Entscheidung stellt sich das Verwal­tungs­gericht Hannover ausdrücklich gegen eine bislang verbreitete Rechtsprechung, insbesondere des Oberver­wal­tungs­ge­richts Nordrhein-Westfalen, wonach ADHS (F90.) für sich genommen keine seelische Störung sei. Das Urteil hat damit über den Einzelfall hinaus erhebliche Bedeutung für die Praxis der Jugendämter und die Gewährung von Einglie­de­rungshilfe für Kinder mit ADHS.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Kammer hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache das Rechtsmittel der Berufung an das Nieder­säch­sische Oberver­wal­tungs­gericht zugelassen.

Quelle: Verwaltungsgericht Hannover, ra-online (pm/mw)

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