18.10.2024
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Verwaltungsgericht Hannover Beschluss27.11.2013

RTL zeigt weiterhin SPIEGEL-TV und stern-tvVG Hannover lehnt Eilantrag des Konkurrenten Focus-TV gegen Zuweisung der Sendezeiten ab

Das Verwal­tungs­gericht Hannover hat entschieden, dass die von der Nieder­säch­sischen Landes­me­di­e­n­anstalt getroffene Auswahl von dctp für Sendezeiten im Fernsehprogramm RTL rechtmäßig ist. Der Eilantrag des Konkurrenten Focus TV, der gegen diese Auswah­l­ent­scheidung Klage erhoben und in einem Eilverfahren die Wieder­her­stellung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage begehrt hatte, blieb damit erfolglos.

Die Nieder­säch­sische Landes­me­di­e­n­anstalt hatte Sendezeiten für unabhängige Dritte (so genannte Fenster­pro­gramme) im Fernsehprogramm RTL ausgeschrieben. Eine dieser Sende­zeit­schienen betraf Zeiträume, die bislang an den Fenster­pro­gramm­an­bieter dctp vergeben waren (u.a. Sendeplätze für SPIEGEL-TV und stern-tv). Auf diese Ausschreibung hatten sich erneut u.a. dctp und Focus TV beworben. Focus TV wollte seine eigene Sendung und weitere Produktionen platzieren. Die Nieder­säch­sische Landes­me­di­e­n­anstalt wählte jedoch abermals dctp aus.

Focus TV erhebt Klage gegen Auswahl­ver­fahren

Gegen diese Auswah­l­ent­scheidung hat Focus TV vor dem Verwal­tungs­gericht Hannover Klage erhoben und in einem Eilverfahren die Wieder­her­stellung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage begehrt. Im Falle des Erfolges dieses Antrages wären bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage SPIEGEL-TV und stern-tv bei RTL nicht mehr zu sehen.

Erneute Auswahl von dctp nach summarischer Überprüfung der Umstände rechtmäßig

Das Verwal­tungs­gericht lehnte den Eilantrag von Focus TV jedoch ab. Die erneute Auswahl von dctp durch die Nieder­säch­sische Landes­me­di­e­n­anstalt sei bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Überprüfung rechtmäßig. Insbesondere der Vorwurf von Focus TV, dctp sei im Verhältnis zu RTL nicht - wie vom Rundfunkstaatsvertrag gefordert - unabhängig, werde sich im Haupt­sa­che­ver­fahren aller Voraussicht nach als unbegründet erweisen. Focus TV hatte u.a. ausgeführt, hinter RTL und dctp stehe gleichermaßen Bertelsmann. Deshalb seien Hauptprogramm und Fensterprogramm demselben Unternehmen zuzurechnen, was nach den Vorschriften des Rundfunkstaats­ver­trages unzulässig sei. Die Nieder­säch­sische Landes­me­di­e­n­anstalt hatte zu dieser Frage eine Stellungnahme der Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich eingeholt. Nach deren Auffassung ist dctp zwar dem SPIEGEL-Verlag, dieser aber nicht Bertelsmann zuzurechnen. Diese Stellungnahme hatte die Nieder­säch­sische Landes­me­di­e­n­anstalt zur Grundlage ihrer Entscheidung gemacht. Das Verwal­tungs­gericht hat im vorläufigen Rechts­schutz­ver­fahren die Stellungnahme der Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich als überzeugend angesehen.

Quelle: Verwaltungsgericht Hannover/ra-online

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