Nach dem Rundfunkstaatsvertrag muss RTL zur Vielfaltssicherung unabhängigen Dritten Sendezeit einräumen. Wer diese Sendezeit füllt, entscheidet die NLM nach Erörterung mit RTL im Benehmen mit der Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK). Die NLM teilte die zur Verfügung stehende Sendezeit in zwei Sendezeitschienen auf. Für die zweite dieser beiden Sendezeitschienen (bestehend aus zwei Programmplätzen: Montag .45 Uhr bis 1.15 Uhr und Montag 23.30 Uhr bis .00 Uhr) bewarben sich unter anderem die Produktionsfirmen FormatSchmiede und AZ Media. Letztere war bereits für die vergangenen fünf Jahre ausgewählt worden. Nun wählte die NLM die AZ Media erneut aus, ließ sie für weitere fünf Jahre als Fensterprogrammveranstalter für die zweite Sendezeitschiene bei RTL zu und lehnte die Bewerbung von FormatSchmiede ab. Hiergegen hat FormatSchmiede Klage erhoben. Zugleich beantragte FormatSchmiede in einem gesonderten Eilverfahren die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage, um zu verhindern, dass AZ Media weiter sendet. Außerdem verlangte FormatSchmiede, dass ihr die Lizenz vorläufig erteilt wird.
Diese Anträge von FormatSchmiede blieben im Eilverfahren erfolglos. Das Gericht stellte fest, dass die NLM das Vergabeverfahren ordnungsgemäß durchgeführt habe. Da es sich um ein Ausschreibungsverfahren handele, sei die NLM nicht verpflichtet gewesen, die FormatSchmiede vor der Auswahl- und Zulassungsentscheidung gesondert anzuhören. Auch in der Sache sei die Auswahl der AZ Media nicht zu beanstanden, die im Einvernehmen mit RTL und im Benehmen mit der KEK erfolgt sei. Im Gegensatz zur Rüge von FormatSchmiede werde die AZ Media nicht von der Deutsche Druck- und Verlagsgesellschaft mbH (DDVG), der Beteiligungsgesellschaft der SPD, mittelbar über die Verlagsgesellschaft Madsack GmbH & Co. KG beherrscht. Dies habe auch die KEK erneut festgestellt. Die von AZ Media veranstalteten Informationssendungen steigerten auch die Vielfalt bei RTL. Es sei rechtlich nicht zu beanstanden, dass die NLM dem Lizenzierungsantrag der AZ Media mit der Begründung den Vorzug gegeben habe, diese stehe für ein höheres Maß an Programmvielfalt, weil sie beabsichtige, Teile ihres Fensterprogramms von zwei unabhängigen Produktionsfirmen zuliefern zu lassen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 15.12.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Hannover vom 11.12.2008