24.11.2024
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Dokument-Nr. 7140

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Verwaltungsgericht Hannover Beschluss10.12.2008

Verwal­tungs­gericht bestätigt im Eilverfahren Entscheidung der Landes­me­di­e­n­anstalt, Fenster­pro­gramm­lizenz bei RTL an AZ Media zu vergeben

Die 7. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts Hannover hat am 10.12.2008 einen Eilantrag der Produk­ti­o­nsfirma FormatSchmiede gegen die Entscheidung der Nieder­säch­sischen Landes­me­di­e­n­anstalt (NLM), eine der beiden Fenster­pro­gramm­li­zenzen bei RTL wiederum an die Konkurrentin AZ Media zu vergeben, abgelehnt.

Nach dem Rundfunkstaats­vertrag muss RTL zur Vielfalts­si­cherung unabhängigen Dritten Sendezeit einräumen. Wer diese Sendezeit füllt, entscheidet die NLM nach Erörterung mit RTL im Benehmen mit der Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK). Die NLM teilte die zur Verfügung stehende Sendezeit in zwei Sende­zeit­schienen auf. Für die zweite dieser beiden Sende­zeit­schienen (bestehend aus zwei Programmplätzen: Montag .45 Uhr bis 1.15 Uhr und Montag 23.30 Uhr bis .00 Uhr) bewarben sich unter anderem die Produk­ti­o­ns­firmen FormatSchmiede und AZ Media. Letztere war bereits für die vergangenen fünf Jahre ausgewählt worden. Nun wählte die NLM die AZ Media erneut aus, ließ sie für weitere fünf Jahre als Fenster­pro­gramm­ver­an­stalter für die zweite Sende­zeit­schiene bei RTL zu und lehnte die Bewerbung von FormatSchmiede ab. Hiergegen hat FormatSchmiede Klage erhoben. Zugleich beantragte FormatSchmiede in einem gesonderten Eilverfahren die Wieder­her­stellung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage, um zu verhindern, dass AZ Media weiter sendet. Außerdem verlangte FormatSchmiede, dass ihr die Lizenz vorläufig erteilt wird.

Diese Anträge von FormatSchmiede blieben im Eilverfahren erfolglos. Das Gericht stellte fest, dass die NLM das Verga­be­ver­fahren ordnungsgemäß durchgeführt habe. Da es sich um ein Ausschrei­bungs­ver­fahren handele, sei die NLM nicht verpflichtet gewesen, die FormatSchmiede vor der Auswahl- und Zulas­sungs­ent­scheidung gesondert anzuhören. Auch in der Sache sei die Auswahl der AZ Media nicht zu beanstanden, die im Einvernehmen mit RTL und im Benehmen mit der KEK erfolgt sei. Im Gegensatz zur Rüge von FormatSchmiede werde die AZ Media nicht von der Deutsche Druck- und Verlags­ge­sell­schaft mbH (DDVG), der Betei­li­gungs­ge­sell­schaft der SPD, mittelbar über die Verlags­ge­sell­schaft Madsack GmbH & Co. KG beherrscht. Dies habe auch die KEK erneut festgestellt. Die von AZ Media veranstalteten Infor­ma­ti­o­ns­sen­dungen steigerten auch die Vielfalt bei RTL. Es sei rechtlich nicht zu beanstanden, dass die NLM dem Lizen­zie­rungs­antrag der AZ Media mit der Begründung den Vorzug gegeben habe, diese stehe für ein höheres Maß an Programm­vielfalt, weil sie beabsichtige, Teile ihres Fenster­pro­gramms von zwei unabhängigen Produk­ti­o­ns­firmen zuliefern zu lassen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Hannover vom 11.12.2008

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