21.11.2024
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Verwaltungsgericht Hannover Urteil07.11.2018

Pflicht­mitglied­schaft für Gesundheits- und Kranken­pflegerin in Pflegekammer Niedersachsen nicht zu beanstandenNieder­säch­sisches Pflege­kam­mer­gesetz verfas­sungsgemäß

Das Verwal­tungs­gericht Hannover hat entschieden, dass die Pflicht­mitglied­schaft einer Gesundheits- und Kranken­pflegerin in der gesetzlich im Jahr 2017 eingerichteten Pflegekammer Niedersachsen nicht zu beanstanden ist.

Im zugrunde liegenden Fall blieb die Klage einer Gesundheits- und Krankenpflegerin, die zugleich Geschäfts­führerin und stell­ver­tretende Pflegeleiterin in einem Pflegeheim in der Region Hannover ist, gegen die Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlich im Jahr 2017 eingerichteten Pflegekammer Niedersachsen erfolglos.

Pflicht­mit­glied­schaft in Pflegekammer und Beitragspflicht verstößt nicht gegen Grundrechte

Das Verwal­tungs­gericht Hannover kam zu dem Schluss, dass der nieder­säch­sische Landes­ge­setzgeber mit dem Erlass des Gesetzes innerhalb der ihm zustehenden Gesetz­ge­bungs­kom­petenz gehandelt hat und die Pflicht­mit­glied­schaft der Klägerin in der Pflegekammer sowie ihre Beitragspflicht nicht gegen ihre Grundrechte verstoßen. Die Errichtung der Pflegekammer verfolgt nach Auffassung des Gerichts einen legitimen Zweck und ist auch sonst verhältnismäßig. In einer Gesellschaft, die durch den demografischen Wandel, die Veränderung der Famili­en­strukturen, den Fortschritt von Wissenschaft und Technik und durch einen Strukturwandel der Gesundheits- und Pflege­ver­sorgung geprägt ist und die daher nach allgemeiner Einschätzung Maßnahmen der Verbesserung der Aus- und Weiterbildung in den Pflegeberufen sowie zur Steigerung von Qualität und Attraktivität des Pflegesektors insgesamt dringend bedarf, sei es naheliegend und verfas­sungs­rechtlich unbedenklich, wenn der Staat durch Gründung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts - wie der beklagten Pflegekammer - einen Beitrag zur Sicherung der Versorgung der Bevölkerung mit standa­rd­ge­rechter Pflege leistet. Wegen des weiten Gestal­tungs­spielraums des Gesetzgebers stehe der Pflicht­mit­glied­schaft auch nicht entgegen, dass der überwiegende Teil der Pflicht­mit­glieder abhängig beschäftigt ist. Im Rahmen des ihm verfas­sungs­rechtlich eingeräumten Gestal­tungs­spielraums habe sich der nieder­säch­sische Gesetzgeber nicht an dem bayerischen Modell einer freiwilligen Mitgliedschaft in einer "Vereinigung der Pflegenden" orientieren müssen.

Auch Klage einer als Fallmanagerin beschäftigten Gesundheits- und Kranken­pflegerin gegen Pflicht­mit­glied­schaft erfolglos

Auch die Klage einer in einem nieder­säch­sischen Krankenhaus als sogenannte Fallmanagerin beschäftigten ausgebildeten Gesundheits- und Kranken­pflegerin auf Feststellung, dass sie nicht Mitglied der Pflegekammer sei, hatte keinen Erfolg. Die Voraussetzungen in § 2 Abs. 1 Satz 2 des Pflege­kam­mer­ge­setzes, wonach eine zur Pflicht­mit­glied­schaft führende einschlägige Berufsausübung bereits dann vorliegt, wenn bei der (ausgeübten) Tätigkeit Kenntnisse und Fähigkeiten, die Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufs­be­zeichnung waren, eingesetzt werden oder auch nur eingesetzt oder mit verwendet werden können, seien in ihrem Fall erfüllt. Das Gesetz sei insoweit weit auszulegen. Die Klägerin könne in ihrer konkreten Berufstätigkeit ihre besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten als ausgebildete Gesundheits- und Kranken­pflegerin sinnvoll einsetzen, um für die Patienten möglichst effektive Anschluss­maß­nahmen an den stationären Kranken­haus­auf­enthalt zu organisieren.

Quelle: Verwaltungsgericht Hannover/ra-online

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