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24.09.2026 

Dokument-Nr. 36267

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Urteil23.09.2026Verwaltungsgericht Hannover7 A 5030/25
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Verwaltungsgericht Hannover Urteil23.09.2026

Nieder­säch­sische Landes­me­di­e­n­anstalt durfte Beitrag auf X beanstandenAnordnung zur Sperrung oder Löschung war aber rechtswidrig

Die 7. Kammer hat über die Klage der X Internet Unlimited Company (XIUC) gegen die Nieder­säch­sische Landes­me­di­e­n­anstalt (NLM) entschieden. Gegenstand des Verfahrens war ein Nutzerbeitrag auf der von XIUC betriebenen Plattform X, der die Losung "Alles für Deutschland" enthielt. Das Gericht hat entschieden, dass die NLM die Verbreitung des Beitrags als rechtswidrig beanstanden durfte. Die darüber hinausgehende Anordnung, den Beitrag für den deutschen Markt zu sperren oder zu löschen, erklärte die Kammer hingegen für rechtswidrig.

Die NLM hatte die Verbreitung des genannten Beitrags beanstandet und dies damit begründet, dass es sich bei der verwendeten Losung um ein Kennzeichen einer verfas­sungs­widrigen Organisation handele.

Beanstandung des Beitrags war zulässig

Dieser rechtlichen Bewertung schloss sich die Kammer grundsätzlich an. Die Landes­me­di­e­n­anstalt durfte den Rechtsverstoß nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Jugend­me­di­en­schutz­staats­vertrag (JMStV) in Verbindung mit § 86 a Strafgesetzbuch (StGB) im konkreten Einzelfall beanstanden.

Nach Auffassung der Kammer können nationale Behörden auch nach Inkrafttreten des Digital Services Act (DSA) gegenüber rechtswidrigen Inhalten im Einzelfall Maßnahmen nach nationalem Recht ergreifen, wenn der betreffende Inhalt gegen die nationale Rechtsordnung verstößt.

Der konkrete Nutzerbeitrag war nach Auffassung des Gerichts zudem nicht vom Schutz der Meinungs­freiheit umfasst. Die Bewertung der Losung als "Allerweltssatz" in dem Nutzerbeitrag verharmlose den Satz, ohne zugleich einen Beitrag zur gesell­schaft­lichen Aufklärung zu leisten.

Sperr- und Löschungs­a­n­ordnung war rechtswidrig

Anders bewertete die Kammer die zusätzlich ausgesprochene Sperr- bzw. Löschungs­a­n­ordnung.

Grundsätzlich stehe es der Landes­me­di­e­n­anstalt nach Auffassung des Gerichts frei, ob sie sich mit einer Maßnahme gegen den Nutzer als sogenannten Content Provider oder gegen die Platt­form­be­treiberin als Host Providerin richte. Bei dieser Auswahl verfüge die Behörde über ein entsprechendes Ermessen.

Dieses Auswahlermessen habe die NLM im konkreten Fall hinsichtlich der Sperr- bzw. Löschungs­a­n­ordnung jedoch nicht ordnungsgemäß ausgeübt. Die Landes­me­di­e­n­anstalt hätte nach Auffassung der Kammer jedenfalls in Betracht ziehen müssen, sich zunächst an den Nutzer als Content Provider zu wenden. Dies gelte insbesondere deshalb, weil der Nutzer vorliegend unter seinem Klarnamen aufgetreten sei.

Die Sperr- bzw. Löschungs­a­n­ordnung gegenüber XIUC war daher rechtswidrig.

Die Kammer hat die Berufung wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen.

Quelle: Verwaltungsgericht Hannover, ra-online (pm/pt)

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