24.11.2024
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Verwaltungsgericht Hannover Urteil23.10.2008

Masern: Schul­be­tre­tungs­verbot für Impfverweigerer ist rechtswidrigGesundheitsamt der Region Hannover unterliegt im "Masernstreit"

Das Verwal­tungs­gericht Hannover hat auf die Klage eines Schülers der Sophie-Scholl-Schule in Wennigsen festgestellt, dass ein vom Gesundheitsamt der Region Hannover im Juni 2007 für die Dauer von vier Tagen gegen ihn ausgesprochenes Schul­be­tre­tungs­verbot rechtswidrig war.

Damals war in Wennigsen eine aus drei Personen bestehende Familie an Masern erkrankt. Der erkrankte Sohn dieser Familie besuchte die Grundschule. Das Gesundheitsamt nahm dies zum Anlass, auch die Schüler der mehrere Hundert Meter entfernt gelegenen Sophie-Scholl-Schule auf ihren Impfstatus gegen Masern zu überprüfen. In dieser Schule war selbst kein Masernfall aufgetreten. Durch ein Merkblatt wurden die Eltern darauf hingewiesen, dass gegen jeden Schüler, der keine Impfung gegen Masern oder eine bereits durchgemachte Masernerkrankung nachweisen könne und der sich zudem weigere, sich nunmehr impfen zu lassen, ein Schul­be­tre­tungs­verbot verhängt werde. So geschah es auch im Fall des Klägers, den das Gesundheitsamt wegen seiner Impfver­wei­gerung als Anste­ckungs­ver­dächtigen ansah.

Schul­be­tre­tungs­verbot nicht mit Vorschriften des Infek­ti­o­ns­schutz­ge­setzes vereinbar

Das Verwal­tungs­gericht hat festgestellt, dass diese Vorgehensweise mit den Vorschriften des Infek­ti­o­ns­schutz­ge­setzes (IfSG) nicht zu vereinbaren war. Im Hinblick darauf, dass in Wennigsen nur drei Personen an Masern erkrankt waren, von denen keine die Schule des Klägers besuchte, hätte das Gesundheitsamt vor Verhängung eines Schul­be­tre­tungs­verbots Ermittlungen anstellen müssen, ob Anlass bestand, von einem Kontakt des Klägers mit dem erkrankten Grundschüler auszugehen. Diese Ermittlungen hatte das Gesundheitsamt trotz überschaubaren Sachverhalts in Wennigsen unterlassen. Ein solcher Kontakt bestand auch nicht. Die bloße Weigerung, sich impfen zu lassen, begründet in diesem Fall allein noch keinen Anste­ckungs­verdacht. Das Gesundheitsamt war danach im Falle des Klägers von unzureichenden Voraussetzungen ausgegangen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Hannover vom 23.10.2008

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