18.10.2024
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Dokument-Nr. 29329

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Verwaltungsgericht Hannover Beschluss20.10.2020

Information über die Staats­an­ge­hö­rigkeit eines Beschuldigten muss gegenüber einem Vertreter der Presse mitgeteilt werdenVerwal­tungs­gericht gibt Eilantrag eines Journalisten statt

Das Verwal­tungs­gericht Hannover hat einem Eilantrag eines Journalisten zur Freigabe der Information des sozio­kul­tu­rellen Hintergrunds eines Unfall­be­tei­ligten des Autorennens vom 20.09.2020 am Aegidien­torplatz in Hannover stattgegeben.

Bei dem Antragsteller handelt es sich um einen Vertreter der Presse. Mit seinem Eilantrag macht er einen presse­recht­lichen Auskunfts­an­spruch gegenüber der Polizei­di­rektion Hannover geltend. Nachdem sich am 20.09.2020 am Aegidien­torplatz in Hannover nach einem Autorennen ein Unfall ereignet hatte, hatte der Journalist sich nach der Staats­an­ge­hö­rigkeit einer der Unfall­be­tei­ligten erkundigt. Diese Auskunft hat die Antragsgegnerin mit dem Argument verweigert, dass es sich bei der Staats­an­ge­hö­rigkeit um ein perso­nen­be­zogenes Datum handele. Die Auskunft könne deswegen nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Nieder­säch­sischen Pressegesetzes (NPresseG) verweigert werden. Der Antragsteller ist der Auffassung, die Information sei von Relevanz. Ihm sei als Gerichts­re­porter in der Vergangenheit aufgefallen, dass an illegalen Straßenrennen oftmals junge Männer teilnähmen, die häufig einen Migrationshintergrund hätten. Diesbezüglich verwies der Antragsteller auf mehrere (Fremd-)Berich­t­er­stat­tungen in ähnlich gelagerten Fällen.

Behörden müssen Presse bei ihrer "öffentlichen Aufgabe" unterstützen

Die 6. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts Hannover hat dem Eilantrag mit Beschluss vom 20. Oktober 2020 stattgegeben. Der Auskunfts­an­spruch ergebe sich aus § 4 Abs. 1 NPresseG. Hiernach seien die Behörden verpflichtet, den Vertretern der Presse die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen. Eine öffentliche Aufgabe erfülle die Presse, wenn sie in Angelegenheiten von öffentlichem Interesse Nachrichten beschaffe und verbreite, Stellung nehme, Kritik übe oder auf andere Weise an der Meinungsbildung mitwirke.

Infor­ma­ti­o­ns­in­teresse der Öffentlichkeit an sozio­kul­tu­rellem Hintergrund von Täter

Die vorliegend begehrte Auskunft hinsichtlich der Staats­an­ge­hö­rigkeit(en) des in Rede stehenden Unfall­be­tei­ligten diene der Erfüllung einer solchen "öffentlichen Aufgabe", welche konkret darin bestehe, sich in Angelegenheiten von öffentlichem Interesse publizistisch zu betätigen. Ein öffentliches Infor­ma­ti­o­ns­in­teresse sei hinsichtlich der Teilnahme an verbotenen Kraft­fahr­zeu­grennen zu bejahen. Dies habe sich in der Vergangenheit beispielsweise an dem Berliner "Ku'damm-Raser-Fall" gezeigt. Neben dem generellen öffentlichen Interesse an besagter medialer Berich­t­er­stattung besteht nach Ansicht der Kammer darüber hinaus auch ein konkretes Infor­ma­ti­o­ns­in­teresse in Bezug auf die Staats­an­ge­hö­rigkeit(en) der in Rede stehenden Beschuldigten. Diesbezüglich habe der Antragsteller durch die Vorlage verschiedener Berich­t­er­stat­tungs­auszüge glaubhaft gemacht, dass der soziokulturelle Hintergrund im Hinblick auf die Feststellung etwaiger Häufungen in Rede stehender Verhal­tens­weisen bei bestimmten Tätergruppen von Bedeutung sein könne. Das private Interesse des Beschuldigten daran, dass seine Staats­an­ge­hö­rigkeit nicht offengelegt werde, überwiege nicht gegenüber dem Infor­ma­ti­o­ns­in­teresse der Öffentlichkeit.

Quelle: Verwaltungsgericht Hannover, ra-online (pm/aw)

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