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Dokument-Nr. 30461

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Verwaltungsgericht Hannover Beschluss30.03.2021

Weiterhin keine Wiedereinreise eines monte­ne­gri­nischen Staats­an­ge­hörigen zur medizinischen BehandlungVG Hannover lehnt Eilantrag auf Abänderung eines gerichtlichen Eilbeschlusses vom 1. Juli 2020 ab

Das Verwal­tungs­gericht Hannover hat den Eilantrag eines montenegrischen Staats­an­ge­hörigen auf Abänderung eines Ausweisungs­beschlusses mangels Vorbringung neuer Verfahrens­relevanter Erkenntnisse abgelehnt. Das Abänderungs­verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO sei kein Rechtsmittel­verfahren zur Überprüfung einer gerichtlichen Entscheidung, sondern diene nur der Berück­sich­tigung neuer Verfahrens­relevanter Informationen.

Der Antragsteller - ein monte­ne­gri­nischer Staats­an­ge­höriger - hielt sich im Frühjahr 2020 in Begleitung seiner Ehegattin zur medizinische Behandlung multipler Schuss­ver­let­zungen in Hannover auf. Die nieder­säch­sische Polizei überwachte den Klini­k­auf­enthalt. Sie ging davon aus, dass der Antragsteller die Verletzungen im Rahmen einer Ausein­an­der­setzung zwischen rivalisierten kriminellen Vereinigungen erlitten hat und schrieb ihm nach Auswertung der polizeilichen Erkenntnislage die Mitgliedschaft in einem der beteiligten Clans zu.

Stadt verhängt auf fünf Jahre befristetes Einreise- und Aufent­halts­verbot

Die Landes­hauptstadt Hannover wies den Antragsteller daraufhin mit Bescheid vom 19. Februar 2020 aus, drohte ihm die Abschiebung an und verfügte ein auf fünf Jahre befristetes Einreise- und Aufent­halts­verbot. Zur Begründung führte sie an, dass sich durch den Aufenthalt des Antragstellers die gewaltsame Clan-Ausein­an­der­setzung in die Bundesrepublik verlagern könnte. Es bestünde die konkrete Gefahr weiterer Angriffe auf den Antragsteller, durch die auch unbeteiligte Dritte gefährdet würden. Der Antragsteller reiste am 21. Februar 2020 aus der Bundesrepublik aus.

Antragsteller: Durch Auswei­sungs­ent­scheidung vom Opfer zum mutmaßlichen Täter gemacht

Der Eilantrag des Antragstellers gegen diesen Bescheid war erfolglos. Den auf die Änderung dieser Entscheidung gerichteten Eilantrag vom 08. Februar 2021 begründete der Antragsteller mit einer nachträglichen Änderung der Tatsa­chen­grundlage. Er ist der Ansicht, dass insbesondere durch die Erkenntnisse aus dem Strafverfahren gegen die mutmaßlichen Täter des Anschlags in Montenegro erwiesen sei, dass er keinem kriminellen Clan angehöre. Er werde durch die Auswei­sungs­ent­scheidung vom Opfer zum mutmaßlichen Täter gemacht. Außerdem sei eine medizinische Weiter­be­handlung in der Bundesrepublik neuen ärztlichen Berichten zufolge zwingend erforderlich, um seine Gesundheit vollständig wieder­her­zu­stellen.

Keine Verfah­rens­re­le­vanten Änderungen vorgebracht

Das VG hat diesen Abände­rungs­antrag mit Beschluss vom 30. März 2021 abgelehnt und darauf hingewiesen, dass das Abände­rungs­ver­fahren nach § 80 Abs. 7 VwGO kein Rechts­mit­tel­ver­fahren zur Überprüfung einer gerichtlichen Entscheidung sei, sondern dazu diene, nachträglich eingetretene entschei­dungs­er­hebliche Änderungen des Sachverhalts zu berücksichtigen. Solche Änderungen habe der Antragsteller nicht dargelegt. Die vorgelegte Anklageschrift der monte­ne­gri­nischen Behörden gegen zwei mutmaßliche Täter deute auf einen Bezug des Anschlages zur organisierten Kriminalität hin. Dies entspreche dem bisherigen Erkenntnisstand und schließe gerade nicht aus, dass der Antragsteller als Angehöriger eines kriminellen Clans angegriffen worden sei. Entgegen seines Vorbringens sei der Antragsteller nicht nur Opfer eines Anschlags, sondern das Ziel eines Mordversuchs mit szenetypischer Planung und Durchführung geworden. Für eine Verwechslung des Antragstellers mit einem gleichnamigen Dritten lägen weiterhin keine Anhaltspunkte vor. Andere Motive seien fernliegend. Der Antragsteller habe insofern auch nichts zur Aufklärung der Hintergründe der Tat beigetragen.

Folgeabwägung zu Ungunsten des Antragstellers

Darüber hinaus ließen die vorgelegten medizinischen Berichte aus Montenegro nicht den Schluss zu, dass eine Behandlung in einer anderen Klinik unmöglich wäre. Im Rahmen einer anzustellenden Vollzugs­fol­ge­n­ab­wägung überwiege unverändert der Schutz von Leib und Leben Unbeteiligter gegenüber dem Interesse des Antragstellers ein Jahr nach seiner Ausreise die Behandlung ausschließlich in Deutschland durch den vormals behandelnden Arzt fortzusetzen.

Quelle: Verwaltungsgericht Hannover, ra-online (pm/aw)

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