21.11.2024
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Dokument-Nr. 29385

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Beschluss30.10.2020Verwaltungsgericht Hannover15 B 5675/20 und 15 B 5680/20
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Verwaltungsgericht Hannover Beschluss30.10.2020

Job- und Hochzeitsmesse dürfen nicht durchgeführt werdenMessen aufgrund der aktuell dramatischen Infektionslage auf der Basis des bisherigen Hygienekonzepts nicht durchführbar

Das VG Hannover hat entschieden, dass die in Hannover geplante Jobmesse und eine Hochzeitsmesse aufgrund der hohen Corona-Infek­ti­o­ns­zahlen nicht durchgeführt werden dürfen.

Bei den Antrag­stel­le­rinnen handelt es sich jeweils um Messeagenturen. Während die Antragstellerin in dem Verfahren 15 B 5675/20 am Wochenende des 31.10.2020 und 01.11.2020 eine Jobmesse durchführen möchte, geht es der Antragstellerin in dem Verfahren 15 B 5680/20 am selben Wochenende um die Durchführung einer Hochzeitsmesse. Die Antragsgegnerin genehmigte im September die Durchführung beider Messen jeweils unter der Maßgabe der Einhaltung eines Hygienekonzepts. In den jeweiligen Bescheiden verfügte die Antragsgegnerin u.a. auch, dass die Genehmigung der Durchführung der Messe vor dem Hintergrund der aktuell nicht vorhersehbaren Entwicklung der Corona-Pandemie unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs stehe. Mit Bescheiden vom 29.10.2020 widerrief die Antragsgegnerin die jeweiligen Genehmigungen zur Durchführung einer Messe unter Hinweis auf die Entwicklung der Infek­ti­o­ns­zahlen (Inzidenzwert von 73,2 in der Region Hannover am 29.10.2020) und ordnete die sofortige Vollziehung der Bescheide an. Hiergegen wenden sich die Antrag­stel­le­rinnen mit ihren Eilanträgen.

Messen mit entsprechendem Hygienekonzept möglich

Das VG hat beide Eilanträge abgewiesen. Nach § 8 Abs. 1 der Nieder­säch­sischen Verordnung über Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Nieder­säch­sische Corona-VO) vom 07.10.2020, zuletzt geändert durch Verordnung vom 22.10.2020 (Nds. GVBl. S. 363) könnten Messen auf Antrag der Veranstalterin oder des Veranstalters zwar zugelassen werden, wenn die Veranstalterin oder der Veranstalter ein Hygienekonzept vorlege. Nach § 8 Abs. 1 Satz 3 der Nieder­säch­sischen Corona-VO müsse die Zulassung allerdings zwingend mit dem Vorbehalt des Widerrufs in Bezug auf die Entwicklung des Infek­ti­o­ns­ge­schehens versehen werden. Die Antragsgegnerin sei diesen Vorgaben in den jeweiligen Geneh­mi­gungs­be­scheiden nachgekommen. Im Rahmen ihrer Ermes­sens­ausübung in den jeweiligen streit­ge­gen­ständ­lichen Wider­rufs­be­scheiden habe sie sich mit der stark gestiegenen Zahl der Corona-Infektionen in der Region Hannover ausein­an­der­gesetzt.

Hygienekonzept unter der Berück­sich­tigung der aktuellen Infektionslage nicht ausreichend

Nach Auffassung des VG seien bei der Überprüfung der Wider­ruf­s­ent­schei­dungen insbesondere die Hygienekonzepte der Antrag­stel­le­rinnen von Bedeutung gewesen. Diese seien vor dem Hintergrund einer wesentlich weniger dramatischen Infektionslage erarbeitet worden. Im Rahmen der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung könne nicht abschließend geklärt werden, wie und ob das jeweilige Hygienekonzept überhaupt noch für den Messebetrieb unter Berück­sich­tigung der aktuellen (geänderten) Gesamtumstände konkret einsetzbar wäre. Im Rahmen der durch­zu­füh­renden Inter­es­se­n­ab­wägung überwiege das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzung des Widerrufs der Genehmigungen gegenüber den privaten Interessen der Antrag­stel­le­rinnen an der Durchführung der Messen. Bei der Durchführung der Veranstaltungen bestünde die Gefahr der Ansteckung mit dem Virus einer vermutlich sehr großen Anzahl von Messebesuchern sowie Mitarbeitern der Messe. Angesichts der aktuell durchaus dramatischen Infektionslage führe dies aus Sicht der Kammer dazu, dass die Messe auf der Basis des bisherigen Konzepts nicht durchgeführt werden könne.

Quelle: Verwaltungsgericht Hannover, ra-online (pm/aw)

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