21.11.2024
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Dokument-Nr. 31909

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Verwaltungsgericht Hannover Beschluss22.06.2022

AfD hat Anspruch auf Überlassung der Niedersachsen- oder der Eilenriedehalle im HCC zur Abhaltung/Fortsetzung ihres Landes­par­teitagsAntrag des AfD-Landesverbandes wegen Rechts­schutz­bedürfnis zulässig

Das Verwal­tungs­gericht Hannover hat mit Beschluss vom 22. Juni 2022 die Landes­hauptstadt Hannover (LHH) im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem nieder­säch­sischen Landesverband der AfD an den beiden frühest­mög­lichen Terminen aus den Terminfenstern 2./3. Juli, 9./10. Juli, 16./17. Juli und 23./24. Juli 2022 die Nieder­sach­senhalle oder die Eilenriedehalle im "Hannover Congress Centrum" ("HCC") zur Durchführung seines Landes­par­teitags zu den üblichen Vertrags­be­din­gungen zu überlassen.

Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, der entsprechende Antrag des AfD-Landesverbandes sei zulässig. Insbesondere bestehe ein Rechts­schutz­be­dürfnis für den Antrag, obwohl der Landesverband der AfD bereits am 28./29. Mai 2022 einen Landesparteitag in Hannover durchgeführt habe und der Landkreis Lüneburg zwischen­zeitlich rechtskräftig verpflichtet worden sei, dem Landesverband der AfD ebenfalls zur Durchführung seines Parteitages die Nutzung der LKH-Arena in Lüneburg an einem von vier Woche­n­end­terminen im Juni/Juli zu verschaffen (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 08.06.2022 - 10 ME 75/22 -, juris; vorhergehend: VG Lüneburg, Beschl. v. 12.05.2022 - 1 B 17/22 -).

AfD-Landesverband steht als politischer Partei ein Überlas­sungs­an­spruch zu

Der Antragsteller habe nachvollziehbar dargelegt, dass er seinen Parteitag an mehreren Wochenenden durchführen bzw. fortsetzen möchte und zumindest einen weiteren Termin zur Aufstellung der Landeslisten für die im Herbst anstehende Landtagswahl benötige. Aufgrund der grundgesetzlich garantierten Partei­en­freiheit obliege es grundsätzlich jeder Partei selbst, Umfang, Ablauf und Anzahl ihrer Parteitage festzulegen. Der Antrag sei auch begründet. Dem AfD-Landesverband stehe als politischer Partei ein entsprechender Überlas­sungs­an­spruch gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 PartG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 und 3 Satz 1 und Art. 21 GG zu. Sowohl die Nieder­sach­senhalle als auch die Eilenriedehalle stellten kommunale öffentliche Einrichtungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 PartG bzw. § 30 NKomVG dar. Die durch den AfD-Landesverband beabsichtigte Nutzung der Hallen zur Abhaltung seines Parteitags halte sich auch im Rahmen des Widmungszwecks der Hallen.

Zwei verschiedene Veranstaltungen in den beiden Hallen nach örtlichen Gegebenheiten grundsätzlich möglich

Der vom Antragsteller begehrten Überlassung jeweils einer der Hallen an den beiden frühest­mög­lichen Terminen ständen auch keine Kapazi­täts­gründe entgegen. Die LHH habe für keinen der in Rede stehenden Termine hinreichend dargelegt, dass es ihr nicht möglich sei, dem Antragsteller eine der beiden Hallen zu den üblichen Bedingungen zur Nutzung zu überlassen. Dem Vortrag der LHH, dass die Überlassung einer Halle an den Antragsteller nur in Betracht komme, wenn im gesamten Gebäudekomplex des HCC keine anderweitige Belegung vorliege, könne nicht gefolgt werden. Bei den streit­ge­gen­ständ­lichen Räumlichkeiten handele es sich um zwei selbständige Hallen, die jeweils über einen eigenen Eingangsbereich verfügten; eine getrennte Durchführung zweier verschiedener Veranstaltungen in den beiden Hallen erscheine nach den örtlichen Gegebenheiten grundsätzlich durchaus möglich.

Sicher­heits­tech­nische Bedenken nicht nachvollziehbar dargelegt

Dass die Durchführung eines Parteitags des Antragstellers neben einer parallelen anderen Veranstaltung im HCC sicher­heits­technisch nicht möglich sei, sei von der Antragsgegnerin nicht nachvollziehbar dargelegt worden und für die Kammer im maßgeblichen Entschei­dungs­zeitpunkt auch nicht erkennbar. Die Besorgnis, es werde anlässlich einer Veranstaltung zu Gegenaktionen, Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, Beschädigung der öffentlichen Einrichtung oder anderer Sachen kommen, berechtige in aller Regel nicht dazu, einem Antragsteller die Benutzung einer öffentlichen Einrichtung vorzuenthalten. Derartige mit der Veranstaltung einer nicht verbotenen Partei verbundene Risiken lägen im Bereich dessen, was in einer auf Demokratie und Meinungs­freiheit beruhenden Rechtsordnung als Beglei­t­er­scheinung öffentlicher politischer Ausein­an­der­set­zungen prinzipiell in Kauf genommen werden müsse. Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Der Antragsgegnerin steht binnen zwei Wochen die Beschwerde an das Nieder­säch­sische Oberver­wal­tungs­gericht in Lüneburg zu.

Quelle: Verwaltungsgericht Hannover, ra-online (pm/ab)

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