Verwaltungsgericht Greifswald Beschluss09.01.2026
Traktor-Blockade auf Autobahn A11 verboten - Bauern scheitern mit Antrag gegen VersammlungsverbotVerbot einer Versammlung auf der Bundesautobahn (BAB) - Verwaltungsgericht Greifswald lehnt Antrag gegen Versammlungsverbot ab
Das Verwaltungsgericht Greifswald hat das Verbot der geplanten Bauernproteste am Grenzübergang Pomellen bestätigt. Ein Verein beabsichtigte, die A11 für eine Woche mit Traktoren und Lkw komplett zu sperren. Das Gericht wies dies jedoch aufgrund erheblicher Gefahren für die öffentliche Sicherheit zurück.
Der Antragsteller ist ein eingetragener Verein, der sich als unparteiisches Organ zur Interessenvertretung der land- und forstwirtschaftlichen sowie mittelständischen Betriebe im ländlichen Raum versteht. Der Verein beabsichtigte, in der Zeit vom 11. Januar bis zum 17. Januar 2026 eine Versammlung unter dem Motto "Landwirte kämpfen um ihre Zukunft - verfehlte Agrarpolitik" an dem deutsch-polnischen Grenzübergang Pomellen abzuhalten und die BAB an dieser Stelle sowie die zum Grenzübergang führenden Autobahnzufahrten mit Lastkraftwagen, Traktoren und anderen Fahrzeugen für rund eine Woche zu blockieren. Dieses Versammlungsvorhaben zeigte der Antragsteller dem Antragsgegner, dem Landrat des Landkreises Vorpommern-Greifswald am 7. Januar an.
Mit Bescheid vom 9. Januar untersagte der Antragsgegner daraufhin die Durchführung der geplanten Versammlung und führte zur Begründung an, dass die Versammlung die Sicherheit des Straßenverkehrs und der Verkehrsteilnehmer unmittelbar gefährde und die Gefahr nur durch ein Verbot der Versammlung abgewehrt werden könne. Mit dem beim Verwaltungsgericht am 9. Januar eingegangenen Antrag begehrte der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines gegen die Verbotsverfügung eingelegten Widerspruchs, um die Versammlung wie geplant abhalten zu können.
Mit Beschluss vom selben Tag hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Greifswald den Antrag abgelehnt. Zur Begründung hat die 6. Kammer ausgeführt, dass das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Versammlungsverbotes das Interesse des Antragstellers, die Versammlung abhalten zu können, überwiege. Das Verbot der Versammlung erweise sich bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, insbesondere auch im Hinblick auf die Dringlichkeit der Sache, nur summarischen Prüfung als voraussichtlich rechtmäßig.
Die von dem Antragsteller begehrte Art der Durchführung der Versammlung führe nach dem überzeugenden Vortrag des Antragsgegners zu einer erheblichen unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, namentlich dem Leib und Leben, Eigentum und der Fortbewegungsfreiheit der betroffenen Verkehrsteilnehmer, aber auch der Versammlungsteilnehmer selbst. Diese Gefahren werden unter anderem erhöht durch die drohenden schlechten Witterungsverhältnisse (Eis, Schnee, kalte Temperaturen), fehlende geeignete Ausweichmöglichkeiten für die betroffenen Verkehrsteilnehmer und den Umstand, dass es dem Antragsgegner angesichts der kurzfristigen Anzeige der Versammlung kaum möglich sei, ausreichende Sicherheitsvorkehrungen zu treffen. Versammlungen auf Bundesfernstraßen seien wegen der erheblichen Gefahren grundsätzlich nur unter engen Voraussetzungen möglich. In dem vorliegenden Fall habe der Antragsteller keinen hinreichenden Sachbezug des Versammlungsthemas zum Versammlungsort vorgetragen, weshalb im vorliegenden Fall sein Recht auf Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 Grundgesetz hinter den ebenso gewichtigen Rechtsgütern Dritter zurückstehen müsse. Aus Sicht der Kammer seien auch keine gegenüber einem Versammlungsverbot milderen Mittel - insbesondere keine Versammlungsauflagen - ersichtlich, mit denen der Schutz der öffentlichen Sicherheit in gleicher Weise gewährleistet werde könne. Aus diesem Grund seien die vor dem Hintergrund der grundlegenden Bedeutung der Versammlungsfreiheit für die demokratische Willensbildung erheblichen Anforderungen an ein Versammlungsverbot in dem vorliegenden Fall erfüllt.
Gegen den Beschluss steht dem Antragsteller die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht offen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 13.01.2026
Quelle: Verwaltungsgericht Greifswald, ra-online (pm/pt)