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13.01.2026 
Sie sehen eine Reihe von Traktoren, die eine Autobahn blockieren.

Dokument-Nr. 35694

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Beschluss09.01.2026Verwaltungsgericht Greifswald
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Verwaltungsgericht Greifswald Beschluss09.01.2026

Traktor-Blockade auf Autobahn A11 verboten - Bauern scheitern mit Antrag gegen Versamm­lungs­verbotVerbot einer Versammlung auf der Bundesautobahn (BAB) - Verwal­tungs­gericht Greifswald lehnt Antrag gegen Versamm­lungs­verbot ab

Das Verwal­tungs­gericht Greifswald hat das Verbot der geplanten Bauernproteste am Grenzübergang Pomellen bestätigt. Ein Verein beabsichtigte, die A11 für eine Woche mit Traktoren und Lkw komplett zu sperren. Das Gericht wies dies jedoch aufgrund erheblicher Gefahren für die öffentliche Sicherheit zurück.

Der Antragsteller ist ein eingetragener Verein, der sich als unparteiisches Organ zur Inter­es­sen­ver­tretung der land- und forst­wirt­schaft­lichen sowie mittel­stän­dischen Betriebe im ländlichen Raum versteht. Der Verein beabsichtigte, in der Zeit vom 11. Januar bis zum 17. Januar 2026 eine Versammlung unter dem Motto "Landwirte kämpfen um ihre Zukunft - verfehlte Agrarpolitik" an dem deutsch-polnischen Grenzübergang Pomellen abzuhalten und die BAB an dieser Stelle sowie die zum Grenzübergang führenden Autobahn­zu­fahrten mit Lastkraftwagen, Traktoren und anderen Fahrzeugen für rund eine Woche zu blockieren. Dieses Versamm­lungs­vorhaben zeigte der Antragsteller dem Antragsgegner, dem Landrat des Landkreises Vorpommern-Greifswald am 7. Januar an.

Mit Bescheid vom 9. Januar untersagte der Antragsgegner daraufhin die Durchführung der geplanten Versammlung und führte zur Begründung an, dass die Versammlung die Sicherheit des Straßenverkehrs und der Verkehrs­teil­nehmer unmittelbar gefährde und die Gefahr nur durch ein Verbot der Versammlung abgewehrt werden könne. Mit dem beim Verwal­tungs­gericht am 9. Januar eingegangenen Antrag begehrte der Antragsteller die Wieder­her­stellung der aufschiebenden Wirkung seines gegen die Verbots­ver­fügung eingelegten Widerspruchs, um die Versammlung wie geplant abhalten zu können.

Mit Beschluss vom selben Tag hat die 6. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts Greifswald den Antrag abgelehnt. Zur Begründung hat die 6. Kammer ausgeführt, dass das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Versamm­lungs­verbotes das Interesse des Antragstellers, die Versammlung abhalten zu können, überwiege. Das Verbot der Versammlung erweise sich bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, insbesondere auch im Hinblick auf die Dringlichkeit der Sache, nur summarischen Prüfung als voraussichtlich rechtmäßig.

Die von dem Antragsteller begehrte Art der Durchführung der Versammlung führe nach dem überzeugenden Vortrag des Antragsgegners zu einer erheblichen unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, namentlich dem Leib und Leben, Eigentum und der Fortbe­we­gungs­freiheit der betroffenen Verkehrs­teil­nehmer, aber auch der Versamm­lungs­teil­nehmer selbst. Diese Gefahren werden unter anderem erhöht durch die drohenden schlechten Witte­rungs­ver­hältnisse (Eis, Schnee, kalte Temperaturen), fehlende geeignete Ausweich­mög­lich­keiten für die betroffenen Verkehrs­teil­nehmer und den Umstand, dass es dem Antragsgegner angesichts der kurzfristigen Anzeige der Versammlung kaum möglich sei, ausreichende Sicher­heits­vor­keh­rungen zu treffen. Versammlungen auf Bundes­fern­straßen seien wegen der erheblichen Gefahren grundsätzlich nur unter engen Voraussetzungen möglich. In dem vorliegenden Fall habe der Antragsteller keinen hinreichenden Sachbezug des Versamm­lungs­themas zum Versammlungsort vorgetragen, weshalb im vorliegenden Fall sein Recht auf Versamm­lungs­freiheit aus Art. 8 Abs. 1 Grundgesetz hinter den ebenso gewichtigen Rechtsgütern Dritter zurückstehen müsse. Aus Sicht der Kammer seien auch keine gegenüber einem Versamm­lungs­verbot milderen Mittel - insbesondere keine Versamm­lungs­auflagen - ersichtlich, mit denen der Schutz der öffentlichen Sicherheit in gleicher Weise gewährleistet werde könne. Aus diesem Grund seien die vor dem Hintergrund der grundlegenden Bedeutung der Versamm­lungs­freiheit für die demokratische Willensbildung erheblichen Anforderungen an ein Versamm­lungs­verbot in dem vorliegenden Fall erfüllt.

Gegen den Beschluss steht dem Antragsteller die Beschwerde zum Oberver­wal­tungs­gericht offen.

Quelle: Verwaltungsgericht Greifswald, ra-online (pm/pt)

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