Dokument-Nr. 11616
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- BVerwG: Baden-Württembergerische Regelung zur Vergabe von Studienplätzen außerhalb festgesetzter Kapazität verstößt nicht gegen BundesrechtBundesverwaltungsgericht, Urteil23.03.2011, BVerwG 6 CN 3.10
- Universität Göttingen schöpft Ausbildungskapazitäten ausVerwaltungsgericht Göttingen, Beschluss07.11.2008, 8 C 601/08 u.a., 8 C 656/08 u.a., 8 C 713/08 u.a
- VG Göttingen: Uni Göttingen schöpft seine Ausbildungskapazitäten ausVerwaltungsgericht Göttingen, Beschluss07.05.2008, 8 C 6/08 u.a., 8 C 24/08 u.a., 8 C 39/08
- Uni Göttingen hat Ausbildungskapazitäten teilweise falsch ermitteltVerwaltungsgericht Göttingen, Beschluss28.01.2008,
Verwaltungsgericht Göttingen Beschluss05.05.2011
VG Göttingen: Anträge auf außerkapazitäre Zulassungen zum Human- und Zahnmedizinstudium größtenteils erfolglosAusbildungskapazitäten zum größten Teil ausgeschöpft
Das Verwaltungsgericht Göttingen hat knapp 450 Anträge auf vorläufige außerkapazitäre Zulassung zu den Studiengängen Human- und Zahnmedizin im Sommersemester 2011 an der Georg-August-Universität Göttingen abgewiesen.
In den vorliegenden Fällen machten die Antragsteller, 330 aus dem Studiengang der Humanmedizin und über 121 aus dem Studiengang der Zahnmedizin, geltend, dass die Universität ihre Ausbildungskapazität in diesen Studiengängen nicht ausschöpfe. Weitere über 200 Verfahren waren vor der Entscheidung von den Antragstellern zurückgenommen worden.
Anträge bis auf wenige Ausnahmen abgelehnt
Das Gericht hat die Anträge ähnlich wie in den vergangenen Semestern, mit wenigen Ausnahmen abgelehnt. Lediglich vier auf vorläufige Zulassung zum 4. Fachsemester im Studiengang Humanmedizin gerichtete Anträge hatten Erfolg, weil hier nach Ansicht des Gerichts die tatsächlich zur Verfügung stehende Studienplatzkapazität jeweils nicht vollständig ausgeschöpft worden war.
Keine Einschreibung im Bachelor-Studiengang Psychologie
Im Bachelor-Studiengang Psychologie, in dem die Erfolgsquote der Anträge im letzten Semester recht hoch war, erfolgt zum Sommersemester eine Einschreibung nicht, so dass hierüber nicht zu befinden war.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 12.05.2011
Quelle: Verwaltungsgericht Göttingen/ra-online
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