03.12.2024
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Dokument-Nr. 5548

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Verwaltungsgericht Göttingen Beschluss28.01.2008

Uni Göttingen hat Ausbil­dungs­ka­pa­zitäten teilweise falsch ermitteltVG entscheidet über 674 Rechts­schutz­anträge

Das Verwal­tungs­gericht Göttingen hat mit Beschlüssen vom 17., 28. und 29.01.2008 über einstweilige Rechts­schutz­anträge von insgesamt 674 Studien­be­werbern auf vorläufige außerkapazitäre Zulassung zu den Studiengängen Human- und Zahnmedizin sowie Psychologie an der Universität Göttingen entschieden.

Die Georg-August-Universität Göttingen ermittelt die in den genannten Studiengängen zur Verfügung stehende Ausbil­dungs­ka­pazität in einem sehr komplizierten Verfahren anhand des vorhandenen Lehrpersonals und der für Ausbil­dungs­zwecke zur Verfügung stehenden Patienten. Sie meldet die so ermittelten Zahlen an das Nds. Ministerium für Wissenschaft und Kultur, das sodann die Kapazi­täts­grenzen in den einzelnen Studiengängen für jedes Semester durch die sog. Zulas­sungs­zah­len­ver­ordnung festlegt. Wie zu Beginn eines jeden Semesters haben sich auch zum Wintersemester 2007/2008 zahlreiche Antragsteller an das Verwal­tungs­gericht gewandt, mit dem Begehren, außerhalb der so festgesetzten Zahlen zu dem von ihnen gewünschten Studium zugelassen zu werden. Sie machten geltend, die Universität habe die ihr zu Ausbil­dungs­zwecken zur Verfügung stehende Kapazität nicht ausgeschöpft und es stünden noch sog. außerkapazitäre freie Studienplätze zur Verfügung.

Die 8. Kammer des Gerichts hat die Kapazi­täts­be­rechnung der Universität überprüft und weitere, für die studentische Ausbildung zur Verfügung stehende Ausbil­dungs­ka­pa­zitäten ermittelt. Nach Ansicht des Gerichts habe die Universität Göttingen die Kapazität in den Studiengängen Humanmedizin und Zahnmedizin zu niedrig errechnet. Die Kapazi­täts­be­rechnung im Studiengang Psychologie blieb unbeanstandet. In Zahnmedizin ermittelte das Gericht einen weiteren Studienplatz im zweiten Fachsemester. Im Studiengang Humanmedizin sind nach Ansicht des Gerichts im 1. Fachsemester 34, im 2. 14 und im 3. 3 zusätzliche Studienplätze zu vergeben. Hierbei handelt es sich ausschließlich um sog. Teilstu­di­en­plätze, die nur zu einem Studium im vorklinischen Teil der Ausbildung berechtigen. Soweit sich mehr Antragsteller beworben haben als zusätzliche Studienplätze ermittelt wurden, wird durch ein von der Universität Göttingen durch­zu­füh­rendes Losverfahren entschieden, welcher Antragsteller einen der begehrten Studienplätze erhält.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Göttingen vom 05.02.2008

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