21.11.2024
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Sie sehen einen Müllwagen beim Abholden der Mülltonnen.

Dokument-Nr. 31802

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Verwaltungsgericht Göttingen Urteil18.05.2022

Kosten, die durch Verletzung der Gewässer­unterhaltungs­pflicht seitens der Stadt entstanden sind, dürfen nicht in Kalkulation der Abfallgebühren eingerechnet werdenAbfallgebühren 2019 von der Stadt Göttingen zu Unrecht erhoben

Das Verwal­tungs­gericht Göttingen hat einen Abfall­gebühren­bescheid der Stadt Göttingen für das Jahr 2019 aufgehoben.

Ende der 1960'er Jahre wollte die Stadt Göttingen die alte Müllkippe der früher selbständigen Gemeinde Geismar erweitern und künftig als Bau- und Boden­schutt­deponie nutzen. Die Erweiterung hätte ein Gewässer, den Bruchweggraben, zugeschüttet, was unzulässig gewesen wäre. Deshalb beantragte die Stadt Göttingen als Unter­hal­tungs­pflichtige für diesen Graben bei dem damals zuständigen Landkreis Göttingen eine wasser­rechtliche Genehmigung für die Verrohrung des Grabens auf ca. 350 Metern Länge, um diese Verrohrung mit Bau- und Bodenschutt zu überfüllen. Der Landkreis erteilte die Genehmigung unter der Auflage, dass die Stadt als für das Gewässer Verantwortliche das Rohr regelmäßig untersucht, reinigt und ggf. ausbessert. Die Rohre waren technisch für eine Überfüllung mit Material in einer Dicke von 7-10 Metern ausgelegt. Spätere Untersuchungen ergaben Überfüllungen mit eine Dicke zwischen 23 und 30 Metern. Ob regelmäßige Kontrollen des Rohres stattgefunden haben, ließ sich nicht feststellen, jedenfalls fanden keine Ausbesserungen schadhafter Stellen statt. So kamen chemische Untersuchen schon Anfang der 1980'er Jahre zu dem Ergebnis, dass chemisch belastetes Sickerwasser aus dem Deponiekörper in das Rohr eindrang. Dieses Rohr entwässerte über einen offenen Graben in die Leine.

Streit um Kosten der Umlegung des Bruchweggrabens

Schluss­fol­ge­rungen wurden aus diesem Befund bis zum Jahr 2015 nicht gezogen. In diesem Jahr wollte die Stadt Göttingen als (ehemalige) Betreiberin der Altdeponie Geismar aus der für alte Abfalldeponien vorgesehenen Nachsorge entlassen werden. Das Gewer­be­auf­sichtsamt machte dies davon abhängig, dass kein Wasser mehr über den Bruchweggraben unter der Deponie entlanggeführt werde. Daraufhin führte die Stadt Göttingen ein Planfest­stel­lungs­ver­fahren mit dem Ziel durch, den Bruchweggraben um den alten Deponiekörper herumzuleiten und den Durchfluss unter der Deponie zu verschließen. Von den kalkulierten Baukosten in Höhe von ca. 1 Millionen Euro stellte die Beklagte für das Jahr 2019 ca. 500.000.- Euro in die Kalkulation der Restab­fa­ll­ge­bühren ein. Die Kläger, zur Zahlung von Abfallgebühren in Höhe von 156,43 Euro herangezogene Grund­s­tücks­ei­gentümer, wandten sich mit ihrer Klage gegen den Gebührenbescheid der Stadt Göttingen für das Jahr 2019. Insbesondere machten sie geltend, die für die Stadt handelnden Göttinger Entsor­gungs­be­triebe hätten zu Unrecht Kosten für die Umlegung eines Baches an einer alten stillgelegten Abfalldeponie in Geismar in die Kalkulation der Gebühren eingestellt. Die Stadt Göttingen trat dem mit dem Argument entgegen, die Altdeponie werde nach Forderung der zuständigen Überwa­chungs­behörde, dem Gewer­be­auf­sichtsamt Braunschweig, nur dann aus der Nachsorge entlassen, wenn der Bach, der sog. Bruchweggraben, umgelegt werde.

VG sieht Verletzung der Gewäs­ser­un­ter­hal­tungs­pflicht

Das Gericht folgte in seinem Urteil, das nach einem Ortstermin auf der ehemaligen Mulldeponie erging, der Argumentation der Kläger. Zwar sei es richtig, dass Nachsorgekosten, die für stillgelegte Deponien entstünden, in die Kalkulation der Abfallgebühren eingerechnet werden dürften. Die hier streitigen Kosten seien jedoch durch eine Verletzung der Gewässerunterhaltungspflicht seitens der Stadt Göttingen entstanden. Das offensichtlich schadhafte Rohr sei entgegen der Errich­tungs­ge­neh­migung nicht ausgebessert worden. Derartige, durch schuldhaftes Handeln entstehende Kosten seien keine der Nachsorge und könnten deshalb nicht der Gemeinschaft der Abfall­ge­büh­ren­schuldner auferlegt werden. Sie seien aus allgemeinen Deckungsmitteln zu finanzieren. Da der Gebührensatz infolgedessen zu hoch sei, sei der Bescheid aufzuheben. Das Urteil hat nicht nur Auswirkung für die Kläger selbst, die die gegen sie festgesetzten Abfallgebühren nicht zu zahlen brauchen. Wenn es rechtskräftig wird, müssen die durch die Einstellung der Kosten für die Umlegung des Bruchweggrabens in die Kalkulation erzielten Überdeckungen zugunsten aller Abfall­ge­büh­ren­schuldner in künftigen Jahren ausgeglichen werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Göttingen, ra-online (pm/ab)

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