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Dokument-Nr. 31575

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Verwaltungsgericht Göttingen Beschluss08.03.2022

Bei Suizidgefahr besteht Pflicht für Auslän­der­behörde amtsärztliche Untersuchung vor Abschiebung einzuleitenAmtsärztliche Auswertung vorliegender ärztlicher und psychologischer Äußerungen unzureichend

Bestehen Anhaltspunkte für eine Suizidgefahr bei einer ausrei­se­pflichten Person, so muss die Auslän­der­behörde eine amtsärztliche Untersuchung einleiten und eine fachärztliche Stellungnahme bzw. ein Gutachten einholen. Die amtsärztliche Auswertung vorliegender ärztlicher und psychologischer Äußerungen genügt nicht. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Göttingen entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wehrte sich ein ausrei­se­pflichtiger Mann im Dezember 2021 mittels eines Eilantrags beim Verwal­tungs­gericht Göttingen gegen eine Abschiebung. Er führte unter Vorlegung diverser fachärztlicher Stellungnahmen und Arztbriefen an, wegen einer Suizidgefahr nicht reisefähig zu sein. Die Auslän­der­behörde hielt die Suizidgefahr nach Aufwertung der ärztlichen Stellungnahmen durch eine Amtsärztin für nicht gegeben.

Feststellung der Reisefähigkeit durch amtsärztliche Untersuchung

Das Verwal­tungs­gericht Göttingen entschied zu Gunsten des Antragstellers. Die Auslän­der­behörde sei in Anwendung des § 24 VwVfg in Verbindung mit § 1 NVwVfG verpflichtet, den Sachverhalt durch eine amtsärztliche Untersuchung samt Einholung einer fachärztlichen Stellungnahme bzw. Gutachtens weiter aufzuklären, soweit sich aus ärztlichen oder psychologischen Äußerungen, dem Vortrag des Ausländers oder aus sonstigen Erkennt­nis­quellen ausreichende Indizien für eine Reise­un­fä­higkeit ergeben. So lag der Fall hier.

Amtsärztliche Auswertung vorliegender ärztlicher und psychologischer Äußerungen unzureichend

Die amtsärztliche Auswertung vorliegender ärztlicher und psychologischer Äußerungen sei nach Auffassung des Verwal­tungs­ge­richts nicht ausreichend.

Quelle: Verwaltungsgericht Göttingen, ra-online (vt/rb)

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