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05.08.2026 

Dokument-Nr. 36162

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Beschluss29.07.2026Verwaltungsgericht Göttingen1 B 184/26
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Verwaltungsgericht Göttingen Beschluss29.07.2026

Meldeauflage dient nicht dem Zweck einer Person zu verdeutlichen, dass sie im Visier der Polizei stehtMeldeauflage ist auch nicht geeignet, eine Person davon abzuhalten, zu bestimmten Zeit an einem Gefahrenort zu sein

Die 1. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts Göttingen hat einem Eilantrag gegen die Anordnung von Meldeauflagen und einem Aufent­halts­verbot für Teile der Göttinger Innenstadt entsprochen.

Am 13. Juni 2026 kam es in Göttingen am Rande der Innenstadt, die durch die "Nacht der Kultur" besonders belebt war, zu Ausein­an­der­set­zungen von zwei größeren Personengruppen, die Großfamilien zuzurechnen waren. Im Verlauf der Ausein­an­der­set­zungen wurden mehrere gezielte Schüsse aus einer scharfen Schusswaffe abgegeben. Ein Schuss traf einen Polizeibeamten. Die Polizei fahndete daraufhin nach dem Täter im Stadtgebiet und kontrollierte Personen. Im Rahmen dieser Maßnahmen wurden die Antragsteller, die einer der beteiligten Familien angehören, in einem Fahrzeug angetroffen. In diesem fanden die Polizeibeamten einen Teleskop­schlagstock, ein Pfefferspray, ein Kubotan (Selbst­ver­tei­di­gungs­werkzeug) und eine ca. 43 cm große Taschenlampe.

Polizei erlässt Meldeauflage und Aufent­halts­verbot

Mit Bescheiden vom 26. Juni 2026 verpflichtete die Polizei die Antragsteller jeweils gesondert, aber gleichlautend dazu, sich ab dem 27. Juni 2026 bis einschließlich zum 7. August 2026 persönlich täglich einmal zwischen 08:00 und 18.00 Uhr bei der Wache des Einsatz- und Strei­fen­dienstes der Polizei­in­spektion Göttingen unter Vorlage eines Licht­bild­aus­weises zu melden. Eine Abwesenheit aus dem Stadtgebiet Göttingen sollten sie spätestens am Vortag mitteilen. Sie ordnete die sofortige Vollziehbarkeit der Anordnungen an. Mit Bescheiden vom 30. Juni 2026 verbot die Polizei den Antragstellern außerdem, sich vom 30. Juni 2026 ab 9.00 Uhr bis zum 29. September 2026 um 9.00 Uhr in einem Teil des Göttinger Stadtgebietes aufzuhalten. Sie ordnete die sofortige Vollziehung des Aufent­halts­verbotes an. Am 7. Juli 2026 ergingen die Aufent­halts­verbote erneut, diesmal ergänzt um Ausnahmen für einzelne Orte des Stadtgebiets.

Eilanträge gegen polizeiliche Meldeauflage und Aufent­halts­verbot erfolgreich

Gegen die Bescheide wandten sich die Antragsteller mit Klage (1 A 183/26) und Eilantrag. Sie machten vor allem geltend, dass sie an den Ausein­an­der­set­zungen nicht beteiligt gewesen und nur wegen ihres Familiennamens mit Meldeauflage und Aufenthaltsverbot belegt worden seien. Dem ist die Kammer im Eilverfahren zwar nicht gefolgt. Sie hat aber dem Eilantrag aus anderen Gründen stattgegeben. Der Eilantrag gegen die Meldeauflagen hat Erfolg, weil sie nach ihrer Begründung nicht dem gesetzlichen Zweck dienten, Personen davon abzuhalten, zu einer bestimmten Zeit an einem Gefahrenort zu sein. Hier sollten sie den Antragstellern vielmehr im Ergebnis verdeutlichen, dass sie im Visier der Polizei stehen. Das ist kein zulässiger Zweck einer Meldeauflage. Der Eilantrag gegen die Aufent­halts­verbote hat schon wegen formaler Mängel der Bescheide Erfolg.

Gegen den Beschluss kann die Polizei­di­rektion Göttingen innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde beim Nieder­säch­sischen Oberver­wal­tungs­gericht in Lüneburg einlegen.

Quelle: Verwaltungsgericht Göttingen, ra-online (pm/pt)

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