18.10.2024
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Verwaltungsgericht Göttingen Urteil14.10.2015

Rektorin scheitert mit Klage auf weitere Stunde­n­er­mä­ßigung zur Leitung einer FörderschuleStunde­n­er­mä­ßigung kann gegebenenfalls nur mit Normen­kon­trollklage vor dem Ober­verwaltungs­gericht erreicht werden

Das Verwal­tungs­gericht Göttingen hat eine Klage abgewiesen, mit der die Leiterin einer Förderschule eine Verminderung ihrer Unterrichts­verpflichtung auf 4 Stunden wöchentlich erreichen wollte. Das Gericht verwies darauf, dass die Rektorin ihr Ziel gegebenenfalls nur mit Normen­kon­trollklage vor dem Ober­verwaltungs­gericht erreichen kann.

Hintergrund des zugrunde liegenden Rechtsstreits ist die verbindliche Einführung der inklusiven Schule zum Schul­jah­res­beginn 2013/14. Die inklusive Schule ermöglicht den Schülerinnen und Schülern einen barrierefreien und gleich­be­rech­tigten Zugang zu den nieder­säch­sischen Schulen. Eltern von Schülerinnen und Schülern mit Bedarf an sonder­päd­ago­gischer Unterstützung erhalten ein Wahlrecht, ob ihr Kind die allgemeine Schule oder eine Förderschule besuchen soll. Sie werden durch die Schulen und die Nieder­säch­sische Landes­schul­behörde umfassend beraten. Die Förderschulen arbeiten zugleich als sonder­päd­ago­gische Förderzentren und planen, steuern und koordinieren den Einsatz der Förder­schul­lehr­kräfte in den allgemeinen Schulen. Die Klägerin ist Rektorin einer solchen Förderschule und erhält von der beklagten Landes­schul­behörde eine Stunde­n­er­mä­ßigung von 3 Stunden; sie begehrt eine Ermäßigung von weiteren 5,5 Unter­richts­s­tunden.

Wahrnehmung von Organisations- und Steue­rungs­aufgaben mit Stunde­n­er­mä­ßigung von 3 Wochenstunden nicht abdeckbar

Dieses Begehren lehnte die Landes­schul­behörde ab. Nach den einschlägigen Verord­nungs­vor­schriften stünde der Klägerin nur eine Verminderung der Unter­richts­ver­pflichtung um 3 auf 9,5 Unter­richts­s­tunden pro Woche zu. Dagegen erhob die Rektorin Klage und machte zu deren Begründung im Wesentlichen geltend, dass sie nach Einführung der Inklusion umfangreiche Organisations- und Steue­rungs­aufgaben wahrnehmen müsse, die mit einer Stunde­n­er­mä­ßigung von 3 Wochenstunden nicht abgedeckt seien. Diese Aufgaben erstreckten sich auch auf diejenigen Lehrkräfte ihrer Schule, die an allgemeine Schulen abgeordnet seien, die aber nach der einschlägigen Verordnung nicht bei ihr, sondern bei der aufnehmenden Schule für die Unter­richt­s­er­mä­ßigung berücksichtigt würden.

Ergreifen von Maßnahmen aufgrund veränderter schulischer Rahmen­be­din­gungen ist Aufgabe des Verord­nungs­gebers

Das Verwal­tungs­gericht Göttingen wies die Klage ab. Zur Begründung führte das Gericht im Wesentlichen aus, dass es in erster Linie dem Verord­nungsgeber obliege, auf veränderte schulische Rahmen­be­din­gungen zu reagieren. Dies habe der Verord­nungsgeber mit einer Reduzierung der Unter­richts­ver­pflichtung von Leiterinnen und Leitern der Förderschulen von 3 Wochenstunden getan. Es könne zwar sein, dass diese Regelung gemessen an den Grundsätzen, die das Nieder­säch­sische Oberver­wal­tungs­gericht Lüneburg mit Urteil vom 9. Juni 2015 zur Erhöhung der wöchentlichen Unter­richts­ver­pflichtung von Gymna­si­a­l­lehrern entwickelt hat, rechtswidrig sei. Wenn dem so wäre, wäre aber die Vorschrift über die Ermäßigung der Unter­richts­ver­pflichtung gar nicht mehr anwendbar, so dass die Klägerin wieder 12,5 Stunden wöchentlich Unterricht zu erteilen hätte. Ihr Ziel könne die Klägerin nur mit einer Normen­kon­trollklage vor dem Nieder­säch­sischen Oberver­wal­tungs­gericht erreichen; nur dieses könne dem Nieder­säch­sischen Landes­ver­ord­nungsgeber im Rahmen dieses Verfahrens Vorgaben für eine sachgerechte und rechtmäßige Verringerung der Unter­richts­ver­pflichtung von Leitungskräften machen. Die Frist für eine solche Normen­kon­trollklage sei noch nicht abgelaufen.

Quelle: Verwaltungsgericht Göttingen/ra-online

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