15.11.2024
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Dokument-Nr. 6391

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Verwaltungsgericht Gießen Urteil30.06.2008

93,5 Stunden behördliche Arbeitszeit für die Erteilung einer Gaststät­te­n­er­laubnis sind zuvielÜberdi­men­si­o­nierte Anzahl abgerechneter Arbeitsstunden

Wenn eine Behörde 93,5 Stunden Zeit aufwendet, um eine Entscheidung für eine Gaststät­te­n­er­laubnis zu treffen, ist dieser Zeitaufwand nach Ansicht des Verwal­tungs­ge­richts Gießen überdi­men­si­oniert. Die Behörde darf über diesen Zeitaufwand nicht abrechnen, es sei denn, sie kann substantiiert vortragen, warum der in Rechnung gestellte Zeitaufwand erforderlich war.

Mit in diesen Tagen den Beteiligten zugestellten Urteilen hat die 8. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts Gießen zwei Kosten­fest­set­zungs­be­scheide des Magistrats der Stadt Staufenberg aufgehoben, mit denen den beiden Klägern – einem Ehepaar – jeweils 7659.- € für die Erteilung der Gaststättenerlaubnis für den Betrieb der Gaststätte „Hotel Burg Staufenberg“ in Rechnung gestellt worden waren. Das Gericht hat diesen Betrag als zu hoch angesehen und den Magistrat der Stadt Staufenberg verpflichtet, den Betrag neu zu berechnen. Die Kosten des Verfahrens haben der jeweilige Kläger und die Stadt Staufenberg jeweils zur Hälfte zu tragen.

Gaststät­te­n­er­laubnis beantragt

Die die Gaststätte „Hotel Burg Staufenberg“ betreibende Offene Handels­ge­sell­schaft (OHG) hatte im August 2002 die Erteilung der Gaststät­te­n­er­laubnis beantragt, die die Stadt Staufenberg Ende April 2003 den beiden Klägern (einem Ehepaar, die geschäfts­führende Gesellschafter der OHG sind), nicht jedoch der OHG selbst erteilte. Mit zwei Kosten­fest­set­zungs­be­scheiden vom 14.12.2006 setzte die Stadt Staufenberg die genannten Gebührenbeträge gegenüber den beiden Klägern fest. Diese erhoben daraufhin jeweils die nun entschiedenen Klagen, zu deren Begründung sie u.a. geltend machten, eine Gaststät­te­n­er­laubnis nicht beantragt zu haben. Dies habe allein die OHG getan, nur sie könne daher Adressat eines Gebüh­ren­be­scheides sein.

OHG als Perso­nen­ver­ei­nigung ohne Rechtsfähigkeit

In den ausführlichen Urteils­be­grün­dungen folgt das Gericht den Klägern insoweit nicht. Die OHG als Perso­nen­ver­ei­nigung ohne Rechtsfähigkeit könne nicht Träger einer Gaststät­te­n­er­laubnis sein. Die Behörde habe daher zu Recht die Kläger als Gesellschafter der OHG als gaststät­ten­rechtlich verantwortliche Gewer­be­treibende behandelt und sie als Veranlasser der Amtshandlung zu den Gebühren herangezogen.

Überdi­men­si­o­nierte Anzahl abgerechneter Arbeitsstunden

Hinsichtlich der Höhe der festgesetzten Gebühren seien die Kostenbescheide jedoch teilweise rechtswidrig. Zwar seien die einzelnen Gebührensätze auch hinsichtlich des gerichts­be­kannten überregional bedeutsamen Standorts der Gaststätte nicht zu beanstanden. Es sei jedoch von einer überdi­men­si­o­nierten Anzahl abgerechneter Arbeitsstunden auszugehen. Die Behörde habe nicht substantiiert vorgetragen, warum der in Rechnung gestellte Zeitaufwand von immerhin 93,5 Stunden erforderlich gewesen sei, um eine Entscheidung über die Gaststät­te­n­er­laubnis zu treffen. Die 8 Stunden für die gaststät­ten­rechtliche Zuverlässigkeitsprüfung der beiden Kläger und die 85,5 Stunden für die Überprüfung der Räumlichkeiten seien durch den pauschalen Hinweis, die Prüfung sei besonders zeitintensiv gewesen, nicht ausreichend dargelegt.

Die Stadt Staufenberg hat nunmehr nach Maßgabe der gerichtlichen Entschei­dungs­gründe die Beträge neu zu berechnen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Gießen vom 18.07.2008

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