Dokument-Nr. 6391
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Verwaltungsgericht Gießen Urteil30.06.2008
93,5 Stunden behördliche Arbeitszeit für die Erteilung einer Gaststättenerlaubnis sind zuvielÜberdimensionierte Anzahl abgerechneter Arbeitsstunden
Wenn eine Behörde 93,5 Stunden Zeit aufwendet, um eine Entscheidung für eine Gaststättenerlaubnis zu treffen, ist dieser Zeitaufwand nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Gießen überdimensioniert. Die Behörde darf über diesen Zeitaufwand nicht abrechnen, es sei denn, sie kann substantiiert vortragen, warum der in Rechnung gestellte Zeitaufwand erforderlich war.
Mit in diesen Tagen den Beteiligten zugestellten Urteilen hat die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Gießen zwei Kostenfestsetzungsbescheide des Magistrats der Stadt Staufenberg aufgehoben, mit denen den beiden Klägern – einem Ehepaar – jeweils 7659.- € für die Erteilung der Gaststättenerlaubnis für den Betrieb der Gaststätte „Hotel Burg Staufenberg“ in Rechnung gestellt worden waren. Das Gericht hat diesen Betrag als zu hoch angesehen und den Magistrat der Stadt Staufenberg verpflichtet, den Betrag neu zu berechnen. Die Kosten des Verfahrens haben der jeweilige Kläger und die Stadt Staufenberg jeweils zur Hälfte zu tragen.
Gaststättenerlaubnis beantragt
Die die Gaststätte „Hotel Burg Staufenberg“ betreibende Offene Handelsgesellschaft (OHG) hatte im August 2002 die Erteilung der Gaststättenerlaubnis beantragt, die die Stadt Staufenberg Ende April 2003 den beiden Klägern (einem Ehepaar, die geschäftsführende Gesellschafter der OHG sind), nicht jedoch der OHG selbst erteilte. Mit zwei Kostenfestsetzungsbescheiden vom 14.12.2006 setzte die Stadt Staufenberg die genannten Gebührenbeträge gegenüber den beiden Klägern fest. Diese erhoben daraufhin jeweils die nun entschiedenen Klagen, zu deren Begründung sie u.a. geltend machten, eine Gaststättenerlaubnis nicht beantragt zu haben. Dies habe allein die OHG getan, nur sie könne daher Adressat eines Gebührenbescheides sein.
OHG als Personenvereinigung ohne Rechtsfähigkeit
In den ausführlichen Urteilsbegründungen folgt das Gericht den Klägern insoweit nicht. Die OHG als Personenvereinigung ohne Rechtsfähigkeit könne nicht Träger einer Gaststättenerlaubnis sein. Die Behörde habe daher zu Recht die Kläger als Gesellschafter der OHG als gaststättenrechtlich verantwortliche Gewerbetreibende behandelt und sie als Veranlasser der Amtshandlung zu den Gebühren herangezogen.
Überdimensionierte Anzahl abgerechneter Arbeitsstunden
Hinsichtlich der Höhe der festgesetzten Gebühren seien die Kostenbescheide jedoch teilweise rechtswidrig. Zwar seien die einzelnen Gebührensätze auch hinsichtlich des gerichtsbekannten überregional bedeutsamen Standorts der Gaststätte nicht zu beanstanden. Es sei jedoch von einer überdimensionierten Anzahl abgerechneter Arbeitsstunden auszugehen. Die Behörde habe nicht substantiiert vorgetragen, warum der in Rechnung gestellte Zeitaufwand von immerhin 93,5 Stunden erforderlich gewesen sei, um eine Entscheidung über die Gaststättenerlaubnis zu treffen. Die 8 Stunden für die gaststättenrechtliche Zuverlässigkeitsprüfung der beiden Kläger und die 85,5 Stunden für die Überprüfung der Räumlichkeiten seien durch den pauschalen Hinweis, die Prüfung sei besonders zeitintensiv gewesen, nicht ausreichend dargelegt.
Die Stadt Staufenberg hat nunmehr nach Maßgabe der gerichtlichen Entscheidungsgründe die Beträge neu zu berechnen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 18.07.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Gießen vom 18.07.2008
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