21.11.2024
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Verwaltungsgericht Gießen Beschluss10.01.2014

Keine Dienstzeit­verlängerung für Lehrer über den gesetzlich festgelegten Ruhestands­zeitpunkt hinausVoraussetzungen für zügige Wiederbesetzung der Stelle wurde bereits durch erfolgte Ausschreibung der Stelle geschaffen

Ein Lehrer hat keinen Anspruch darauf, nach dem Eintritt in den Ruhestand weiter beschäftigt zu werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Gießen hervor.

In dem vorzuliegenden Fall stellte ein in Marburg unterrichtender Oberstu­di­en­di­rektor und Schulleiter einen Antrag, mit dem er per einstweiliger Anordnung den Eintritt in den Ruhestand hinausschieben wollte, nachdem das Kultus­mi­nis­terium einen entsprechenden Antrag abgelehnt hatte. Zur Begründung führte er u.a. die Schwierigkeiten bei der Wiederbesetzung freiwerdender Schul­lei­ter­stellen und die Perso­nal­si­tuation an seiner Schule an.

Eintritt längerer Vakanz der Stelle begründet kein dienstliches Interesse

Das Verwal­tungs­gericht Gießen lehnte den Antrag ab. Zur Begründung seiner Entscheidung führte das Verwal­tungs­gericht Gießen aus, das Kultus­mi­nis­terium habe die Voraussetzungen für eine zügige Wiederbesetzung der Stelle des Antragstellers durch die bereits erfolgte Ausschreibung der Stelle geschaffen. Ob es tatsächlich zu einer längeren Vakanz der Stelle im Nachbe­set­zungs­ver­fahren komme, sei spekulativ und begründe kein dienstliches Interesse, wie dies nach § 50 a Hessisches Beamtengesetz erforderlich sei. Auch der krank­heits­bedingt angespannten Perso­nal­si­tuation an der Schule habe sich das Ministerium angenommen, um sicherzustellen, dass Schul­lei­tungs­aufgaben vor und nach dem Ruhestand­seintritt des Antragstellers effektiv wahrgenommen werden könnten. Ebensowenig könne der Antragsteller ins Feld führen, das Land Hessen spare so Versorgungsaufwendungen. Denn der Gesetzgeber habe in Ansehung der damit verbundenen Versor­gungs­auf­wen­dungen mit der Neuregelung zur gestaffelten Heraufsetzung der Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand eine eindeutige Regelung getroffen.

kein Verstoß gegen Gleich­be­hand­lungs­grundsatz

Schließlich könne der Antragsteller sich auch nicht auf den Gleich­be­hand­lungs­grundsatz und darauf berufen, dass in anderen Fällen entsprechenden Anträgen vom Kultus­mi­nis­terium stattgegeben worden seien. Abzustellen sei auf die konkrete Schulsituation, die hier kein dienstliches Interesse ergebe.

Hinweise zur Rechtslage

Hessisches Beamtengesetz (HBG) § 50a

(1) Wenn es im dienstlichen Interesse liegt, kann der Eintritt in den Ruhestand auf Antrag oder mit Zustimmung des Beamten über die Altersgrenze hinaus um eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr nicht übersteigen darf, hinausgeschoben werden, jedoch nicht länger als bis zum vollendeten siebzigsten Lebensjahr. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde.

(2) …

(3) …

Quelle: Verwaltungsgericht Gießen/ra-online

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