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Verwaltungsgericht Gießen Beschluss10.01.2014
Keine Dienstzeitverlängerung für Lehrer über den gesetzlich festgelegten Ruhestandszeitpunkt hinausVoraussetzungen für zügige Wiederbesetzung der Stelle wurde bereits durch erfolgte Ausschreibung der Stelle geschaffen
Ein Lehrer hat keinen Anspruch darauf, nach dem Eintritt in den Ruhestand weiter beschäftigt zu werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gießen hervor.
In dem vorzuliegenden Fall stellte ein in Marburg unterrichtender Oberstudiendirektor und Schulleiter einen Antrag, mit dem er per einstweiliger Anordnung den Eintritt in den Ruhestand hinausschieben wollte, nachdem das Kultusministerium einen entsprechenden Antrag abgelehnt hatte. Zur Begründung führte er u.a. die Schwierigkeiten bei der Wiederbesetzung freiwerdender Schulleiterstellen und die Personalsituation an seiner Schule an.
Eintritt längerer Vakanz der Stelle begründet kein dienstliches Interesse
Das Verwaltungsgericht Gießen lehnte den Antrag ab. Zur Begründung seiner Entscheidung führte das Verwaltungsgericht Gießen aus, das Kultusministerium habe die Voraussetzungen für eine zügige Wiederbesetzung der Stelle des Antragstellers durch die bereits erfolgte Ausschreibung der Stelle geschaffen. Ob es tatsächlich zu einer längeren Vakanz der Stelle im Nachbesetzungsverfahren komme, sei spekulativ und begründe kein dienstliches Interesse, wie dies nach § 50 a Hessisches Beamtengesetz erforderlich sei. Auch der krankheitsbedingt angespannten Personalsituation an der Schule habe sich das Ministerium angenommen, um sicherzustellen, dass Schulleitungsaufgaben vor und nach dem Ruhestandseintritt des Antragstellers effektiv wahrgenommen werden könnten. Ebensowenig könne der Antragsteller ins Feld führen, das Land Hessen spare so Versorgungsaufwendungen. Denn der Gesetzgeber habe in Ansehung der damit verbundenen Versorgungsaufwendungen mit der Neuregelung zur gestaffelten Heraufsetzung der Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand eine eindeutige Regelung getroffen.
kein Verstoß gegen Gleichbehandlungsgrundsatz
Schließlich könne der Antragsteller sich auch nicht auf den Gleichbehandlungsgrundsatz und darauf berufen, dass in anderen Fällen entsprechenden Anträgen vom Kultusministerium stattgegeben worden seien. Abzustellen sei auf die konkrete Schulsituation, die hier kein dienstliches Interesse ergebe.
Hinweise zur Rechtslage
Hessisches Beamtengesetz (HBG) § 50a
(1) Wenn es im dienstlichen Interesse liegt, kann der Eintritt in den Ruhestand auf Antrag oder mit Zustimmung des Beamten über die Altersgrenze hinaus um eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr nicht übersteigen darf, hinausgeschoben werden, jedoch nicht länger als bis zum vollendeten siebzigsten Lebensjahr. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde.
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© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 16.01.2014
Quelle: Verwaltungsgericht Gießen/ra-online
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