23.11.2024
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Verwaltungsgericht Gießen Urteil18.07.2013

Zeitausgleich bei Rufbereitschaft steht auch den Vertretern zuPräsident des Amtsgerichts Gießen verstieß gegen den allgemeinen Gleich­be­hand­lungs­grundsatz

Ein Beamter hat Anspruch auf Zeitausgleich, wenn dieser als Vertreter zur Rufbereitschaft eingeteilt wurde. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Gießen hervor.

Dem vorzuliegenden Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Präsident des Amtsgerichts Gießen hatte einem Beamten, der sich als Vertreter „zwischen den Jahren“ zur Rufbereitschaft bereit gehalten hatte, anders als dem zur Rufbereitschaft eingeteilten Beamten einen Zeitausgleich verweigert und dies damit begründet, der Vertretungsfall trete so gut wie nie ein. Der Beamte hatte demgegenüber argumentiert, dass er in gleicher Weise wie der eingesetzte Beamte, zu dessen Vertretung er sich bereit halte, in seinem Aktionsradius eingeschränkt sei.

Vorenthaltung eines Zeitausgleichs unbegründet

Der Zeitausgleich beruht auf einer Dienstanweisung des Präsidenten des Amtsgerichts Gießen, die eine Zeitaus­gleichs­re­gelung nur für den zur Rufbereitschaft eingeteilten Beamten vorsieht, nicht aber für dessen Vertreter. Das Verwal­tungs­gericht Gießen hat nun auf den allgemeinen Gleich­be­hand­lungs­grundsatz gestützt auch dem als Vertreter eingeteilten Beamten einen Zeitausgleich zugesprochen. Denn es bestehe kein sachlicher Grund, diesem einen Zeitausgleich vorzuenthalten. Der Vertreter sei ebenso wie der eingeteilte Beamte in der Wahl seines Aufent­haltsortes sowie in seinen Freizeit­ak­ti­vitäten beschränkt, denn auch er müsse jederzeit damit rechnen, im Vertretungsfall zur Dienstleistung auf der Dienststelle herangezogen zu werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Gießen/ra-online

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