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- "Homo-Ehe": Lebenspartner haben doch Anspruch auf FamilienzuschlagVerwaltungsgericht Stuttgart, Urteil05.02.2009, 4 K 1604/08
- Beamte in eingetragener Lebenspartnerschaft haben Anspruch auf den so genannten EhegattenzuschlagBundesverwaltungsgericht, Urteil28.10.2010, BVerwG 2 C 10.09 und BVerwG 2 C 21.09
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Verwaltungsgericht Gießen Urteil01.02.2011
VG Gießen: Besoldungsrechtlicher Familienzuschlag in LebenspartnerschaftenAuch vor Inkrafttreten der Gleichstellung im Land Hessen besteht Anspruch auf Familienzuschlag
Einer pensionierten, in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Lehrerin steht auch für den Zeitraum vor dem 1. April 2010 der Familienzuschlag zu. Dies gebiete die Richtlinie 2000/78/EG zur Gleichstellung und die geänderte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Gleichstellung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft. Dies hat das Verwaltungsgericht Gießen entschieden.
Seit dem 1. April 2010 hat der hessische Gesetzgeber die eingetragenen Lebenspartnerschaften den ehelichen Lebensgemeinschaften besoldungsrechtlich im Hinblick auf den hier streitigen Familienschlag ausdrücklich gleichgestellt.
VG: Anpassung verfassungsrechtlich seit Juli 2009 geboten
Diese Regelung greift aber nach Auffassung des Gerichts zeitlich zu kurz. Europa- und verfassungsrechtlich sei bereits seit Juli 2009 eine Anpassung geboten gewesen. Im Juli 2009 habe nämlich das Bundesverfassungsgericht durch eine Änderung seiner Rechtsprechung der bis dahin anerkannten Rechtfertigung für die Ungleichbehandlung von verheirateten und in eingetragener Lebenspartnerschaft lebenden Beamten und Beamtinnen bei der Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1 die Grundlage entzogen.
Unterschiedliche Behandlung nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts nicht zu rechtfertigen
Das Bundesverfassungsgericht habe im Juli 2009 in einem vergleichbaren Fall entschieden, dass eine unterschiedliche Behandlung der beiden Formen des Zusammenlebens mit dem Argument der Betreuung und Erziehung von Kindern und darauf zurückzuführenden Lücken in der Erwerbsbiografie nicht mehr zu rechtfertigen sei. Denn nicht in jeder Ehe gebe es Kinder, nicht jede Ehe sei auf Kinder ausgerichtet und eine Rollenverteilung, bei der ein Ehegatte deutlich weniger berufsorientiert sei, dürfe nicht unterstellt werden. Vielmehr - so das Bundesverfassungsgericht - entspreche es dem Recht der Ehegatten aus Art. 6 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 2 GG, über die Art und Weise ihres ehelichen Zusammenlebens in gleichberechtigter Weise selbst zu entscheiden.
Klägerin hat gemäß geänderter Rechtsprechung Anspruch auf Familienzuschlag
Diese geänderte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat nach Auffassung des Verwaltungsgerichts zur Folge, dass seit diesem Zeitpunkt die europarechtlichten Vorgaben der Richtlinie 2000/78/EG zur Gleichstellung durch das Land Hessen nicht mehr vollständig umgesetzt seien, so dass bis zur entsprechenden gesetzlichen Neuregelung ab April 2010 die Richtlinie selbst unmittelbare Anwendung finde und der Klägerin den Anspruch auf den Familienzuschlag vermittele.
Vor Juli 2009 keinen Anspruch auf Familienzuschlag
Für den Zeitraum vor dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts im Juli 2009 habe die Klägerin dagegen keinen Anspruch. Denn bis dahin habe das Bundesverfassungsgericht mehrfach festgestellt, dass es rechtfertigende Gründe für eine unterschiedliche Behandlung von ehelichen und partnerschaftlichen Lebensgemeinschaften gebe.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 10.02.2011
Quelle: Verwaltungsgericht Gießen/ra-online
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