21.11.2024
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Verwaltungsgericht Gießen Beschluss18.02.2021

Demon­s­tra­ti­onszug in Form eines Autokorsos im Landkreis Marburg-Biedenkopf nur unter Auflagen erlaubtEilantrag gegen versammlungs­rechtliche Beschränkungen bleibt ohne Erfolg

Das Verwal­tungs­gericht Gießen hat mit Beschluss einen Eilantrag abgelehnt, mit dem sich der Veranstalter eines am 18. Februar 2021, in der Zeit von 17:00 bis ca. 20.00 Uhr, geplanten Demon­s­tra­ti­o­nszuges gegen einzelne Auflagen der Versamm­lungs­behörde wandte.

Der Antragsteller hat bei dem Landkreis Marburg-Biedenkopf für den vorgenannten Zeitraum einen Demon­s­tra­ti­onszug in Form eines Autokorsos durch verschiedene Städte und Gemeinden des Landkreises angemeldet. Der Landkreis Marburg-Biedenkopf verfügte mit Bescheid vom 17. Februar 2021 unter anderem eine geringfügige Änderung des Strecken­verlaufs. Darüber hinaus seien die an der Versammlung teilnehmenden Fahrzeuge mit Aufklebern zur Kennt­lich­machung ihrer Teilnahme zu versehen und die Kraftfahrzeuge dürften nur in verkehrs­si­cherem Zustand an der Versammlung teilnehmen. Außerdem dürfe der Lärmpegel bei dem Einsatz von Fahrzeugen mit Lautsprechern 90 db (A) nicht überschreiten sowie Hupen mit der Fahrzeughupe und vergleichbarer Schallzeichen aus dem Fahrzeug seien untersagt. Der Antragsteller wandte sich hiergegen.

Änderung des Strecken­verlaufs geeigneter Kompromiss

Das Verwal­tungs­gericht stützte seine Entscheidung maßgeblich darauf, die Änderung des Strecken­verlaufs stelle einen nicht zu beanstandenden Ausgleich der wider­strei­tenden Interessen der Versammlungsfreiheit des Antragstellers und der zeitlich zuvor für Teile der Strecke angemeldeten Versammlung anderer Versamm­lungs­teil­nehmer dar. Zudem sei in Anbetracht der Tatsache, dass die Versammlung mittels fahrender Pkw im öffentlichen Straßen­ver­kehrsraum durchgeführt werde, die Forderung nach einem verkehrs­si­cheren Zustand dieser Pkw im Interesse der Allgemeinheit ebenso wie die Kennt­lich­machung der Pkw für die die Versammlung begleitenden Polizeibeamten gerechtfertigt.

Lärmauflage zum Schutz der Anwohner

Ferner werde durch die Auflage im Hinblick auf den Lärmpegel durch die Lautspre­cher­anlagen ein Ausgleich mit den Interessen der Allgemeinheit, namentlich der Belästigung der Nachbarschaft, geschaffen. Zudem konterkariere ein Hupen während des Demon­s­tra­ti­o­nszuges die nach § 16 StVO im Bereich des Straßenverkehrs vorgesehene Warnfunktion der Hupe, würde diese nicht zur Warnung, sondern zur akustischen Begleitung der Versammlung eingesetzt werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Gießen, ra-online, (pm/aw)

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