Dokument-Nr. 20737
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- Spielapparatesteuer: Festsetzung nach Höchstbeträgen ohne satzungsrechtliche Grundlage nicht zulässigVerwaltungsgericht Gießen, Beschluss17.01.2012, 8 L 4563/11.GI
- Erhöhte Vergnügungssteuer für Gewinnspielautomaten von 15 % auf 18 % der Nettokasse ist rechtmäßigVerwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil13.12.2012, 2 S 1010/12
Verwaltungsgericht Gießen Beschluss09.02.2015
Spielapparatesteuer nicht zu beanstandenErhebung einer Vergnügungssteuer verletzt nicht in Grundrechten und hat keine erdrosselnde Wirkung
Das Verwaltungsgericht Gießen hat einen einstweiligen Rechtsschutzantrag eines Automatenbetreibers aus Nordrhein-Westfalen abgelehnt, der sich gegen die Erhebung der Spielapparatesteuer für von ihm in Spielhallen im Stadtgebiet Marburg betriebene Spielapparate wandte. Nach Auffassung des Gerichts verletzt die Erhebung einer Vergnügungssteuer den Automatenbetreiber weder in seinen Grundrecht noch hat die Steuer eine erdrosselnde Wirkung.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Automatenbetreiber war für ein Quartal zu einer Spielapparatesteuer in Höhe von 4.290 Euro herangezogen worden und wollte vor Gericht die Aussetzung der Vollziehung erreichen.
Kein Verstoß gegen höherrangiges Landes-, Bundesrecht oder Europarecht
Das Verwaltungsgericht Gießen hat dies abgelehnt. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Steuerbescheids bestehen. Die Erhebung einer Vergnügungssteuer auf Spielapparate nach der „Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und das Spielen um Geld und Sachwerte im Gebiet der Universitätsstadt Marburg“ vom 17. Oktober 2010 verletze den Automatenbetreiber weder in Grundrechten noch verstoße sie gegen höherrangiges Landes- oder Bundesrecht oder Europarecht. Sie habe auch keine erdrosselnde Wirkung. Dies begründet das Gericht im Einzelnen unter Hinweis auf höchstrichterliche Rechtsprechung.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 11.03.2015
Quelle: Verwaltungsgericht Gießen/ra-online
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