18.10.2024
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Verwaltungsgericht Gießen Beschluss09.02.2015

Spiel­ap­pa­ra­te­steuer nicht zu beanstandenErhebung einer Vergnü­gungs­steuer verletzt nicht in Grundrechten und hat keine erdrosselnde Wirkung

Das Verwal­tungs­gericht Gießen hat einen einstweiligen Rechts­schutz­antrag eines Automa­ten­be­treibers aus Nordrhein-Westfalen abgelehnt, der sich gegen die Erhebung der Spiel­ap­pa­ra­te­steuer für von ihm in Spielhallen im Stadtgebiet Marburg betriebene Spielapparate wandte. Nach Auffassung des Gerichts verletzt die Erhebung einer Vergnü­gungs­steuer den Automa­ten­be­treiber weder in seinen Grundrecht noch hat die Steuer eine erdrosselnde Wirkung.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Automa­ten­be­treiber war für ein Quartal zu einer Spiel­ap­pa­ra­te­steuer in Höhe von 4.290 Euro herangezogen worden und wollte vor Gericht die Aussetzung der Vollziehung erreichen.

Kein Verstoß gegen höherrangiges Landes-, Bundesrecht oder Europarecht

Das Verwal­tungs­gericht Gießen hat dies abgelehnt. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Steuerbescheids bestehen. Die Erhebung einer Vergnügungssteuer auf Spielapparate nach der „Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und das Spielen um Geld und Sachwerte im Gebiet der Univer­si­tätsstadt Marburg“ vom 17. Oktober 2010 verletze den Automa­ten­be­treiber weder in Grundrechten noch verstoße sie gegen höherrangiges Landes- oder Bundesrecht oder Europarecht. Sie habe auch keine erdrosselnde Wirkung. Dies begründet das Gericht im Einzelnen unter Hinweis auf höchst­rich­terliche Rechtsprechung.

Quelle: Verwaltungsgericht Gießen/ra-online

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