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- Stückzahlmaßstab des Hamburgischen Spielgerätesteuergesetzes mit dem Gleichheitssatz nicht vereinbarBundesverfassungsgericht, Beschluss04.02.2009, 1 BvL 8/05
- FG Hamburg hält die Spielgerätesteuer für verfassungswidrig - Rechtsfrage wird dem BVerfG vorgelegtFinanzgericht Hamburg, Beschluss26.04.2005, VII 293/99
Verwaltungsgericht Gießen Beschluss17.01.2012
Spielapparatesteuer: Festsetzung nach Höchstbeträgen ohne satzungsrechtliche Grundlage nicht zulässigSchätzung der Spielapparatesteuer durch die Stadt nur zulässig, wenn diese schlüssig und nachvollziehbar ist
Die Schätzung der Spielapparatesteuer durch die Stadt ist grundsätzlich dann zulässig, wenn der Betreiber der Spielapparate die Selbstveranlagung nicht in der vorgeschriebenen monatsgenauen Weise vornimmt. Die Schätzung muss dann jedoch schlüssig und nachvollziehbar sein. Dies entschied das Verwaltungsgericht Gießen und setzte in einem Eilverfahren eine Spielapparatesteuerfestsetzung teilweise außer Vollzug.
Die Antragstellerin des zugrunde liegenden Streitfalls, die im Stadtgebiet der Stadt Marburg mehrere Spielapparate mit Gewinnmöglichkeit aufstellt, meldete für das 2. Quartal 2011 die Steuer mit rund 1.500 Euro im Wege der Selbstveranlagung an. Die Stadt Marburg monierte daran jedoch, dass die von der Satzung geforderte Erfassung der Besteuerungsgrundlagen nach Kalendermonaten nicht erfolgt sei und setzte, da die Antragstellerin dies nicht nachbesserte, für die Steuer einen Höchstbetrag von etwas über 1.800 Euro fest.
Antragstellerin hält Schätzung des Steuerbetrages für nicht zulässig
Gegen diese sofort vollziehbare Steuerfestsetzung wandte sich die Antragstellerin, die geltend machte, dass die Besteuerungsgrundlagen lückenlos, wenn auch nicht taggenau für die einzelnen Monate dargelegt worden seien, so dass eine Schätzung des Steuerbetrages nicht zulässig sei.
Stadt bezieht sich bei Schätzung in unzulässigerweise auf einen in der Satzung nicht vorgesehenen Höchstbetrag
Das Verwaltungsgericht Gießen setzte die Vollziehung der veranlagten Spielapparatesteuer nun aus, soweit diese über den von der Antragstellerin selbst errechneten Betrag herausging. Die in der Spielapparatesteuersatzung vorgesehen Schätzung der Spielapparatesteuer sei zwar grundsätzlich zulässig, wenn der Betreiber der Spielapparate die Selbstveranlagung nicht in der vorgeschriebenen monatsgenauen Weise vornehme. Die Schätzung müsse jedoch schlüssig und nachvollziehbar sein. Diese Voraussetzung erfülle die hier vorgenommene Schätzung nicht, weil die Stadt sich auf einen in der Satzung gar nicht vorgesehenen Höchstbetrag bezogen und zudem die Steuer nicht nach Automaten und Monaten getrennt ausgewiesen habe.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 16.02.2012
Quelle: Verwaltungsgericht Gießen/ra-online
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