21.11.2024
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Verwaltungsgericht Gießen Beschluss17.01.2012

Spiel­ap­pa­ra­te­steuer: Festsetzung nach Höchstbeträgen ohne satzungs­rechtliche Grundlage nicht zulässigSchätzung der Spiel­ap­pa­ra­te­steuer durch die Stadt nur zulässig, wenn diese schlüssig und nachvollziehbar ist

Die Schätzung der Spiel­ap­pa­ra­te­steuer durch die Stadt ist grundsätzlich dann zulässig, wenn der Betreiber der Spielapparate die Selbst­ver­an­lagung nicht in der vorge­schriebenen monatsgenauen Weise vornimmt. Die Schätzung muss dann jedoch schlüssig und nachvollziehbar sein. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Gießen und setzte in einem Eilverfahren eine Spiel­ap­pa­ra­te­steu­er­fest­setzung teilweise außer Vollzug.

Die Antragstellerin des zugrunde liegenden Streitfalls, die im Stadtgebiet der Stadt Marburg mehrere Spielapparate mit Gewinn­mög­lichkeit aufstellt, meldete für das 2. Quartal 2011 die Steuer mit rund 1.500 Euro im Wege der Selbst­ver­an­lagung an. Die Stadt Marburg monierte daran jedoch, dass die von der Satzung geforderte Erfassung der Besteu­e­rungs­grundlagen nach Kalendermonaten nicht erfolgt sei und setzte, da die Antragstellerin dies nicht nachbesserte, für die Steuer einen Höchstbetrag von etwas über 1.800 Euro fest.

Antragstellerin hält Schätzung des Steuerbetrages für nicht zulässig

Gegen diese sofort vollziehbare Steuer­fest­setzung wandte sich die Antragstellerin, die geltend machte, dass die Besteu­e­rungs­grundlagen lückenlos, wenn auch nicht taggenau für die einzelnen Monate dargelegt worden seien, so dass eine Schätzung des Steuerbetrages nicht zulässig sei.

Stadt bezieht sich bei Schätzung in unzuläs­si­gerweise auf einen in der Satzung nicht vorgesehenen Höchstbetrag

Das Verwal­tungs­gericht Gießen setzte die Vollziehung der veranlagten Spiel­ap­pa­ra­te­steuer nun aus, soweit diese über den von der Antragstellerin selbst errechneten Betrag herausging. Die in der Spiel­ap­pa­ra­te­steu­er­satzung vorgesehen Schätzung der Spiel­ap­pa­ra­te­steuer sei zwar grundsätzlich zulässig, wenn der Betreiber der Spielapparate die Selbst­ver­an­lagung nicht in der vorge­schriebenen monatsgenauen Weise vornehme. Die Schätzung müsse jedoch schlüssig und nachvollziehbar sein. Diese Voraussetzung erfülle die hier vorgenommene Schätzung nicht, weil die Stadt sich auf einen in der Satzung gar nicht vorgesehenen Höchstbetrag bezogen und zudem die Steuer nicht nach Automaten und Monaten getrennt ausgewiesen habe.

Quelle: Verwaltungsgericht Gießen/ra-online

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