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Finanzgericht Hamburg Beschluss26.04.2005

FG Hamburg hält die Spiel­ge­rä­te­steuer für verfas­sungs­widrig - Rechtsfrage wird dem BVerfG vorgelegt

Der VII. Senat des Finanzgerichts Hamburg hält die pauschale Erhebung der Spiel­ge­rä­te­steuer in Hamburg wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz (Artikel 3 Grundgesetz) für verfas­sungs­widrig. Er hat diese Rechtsfrage mit einem Beschluss, der den Prozess­be­tei­ligten Ende der vergangenen Woche zugestellt wurde, dem Bundes­ver­fas­sungs­gericht zur Entscheidung vorgelegt.

Die Klägerin betreibt in Hamburg zwei Spielhallen, in denen sie mehrere automatische Spielgeräte mit Gewinn­mög­lichkeit aufgestellt hat. Mit ihrer Klage beim Finanzgericht Hamburg vertritt die Klägerin die Auffassung, dass die in Hamburg erhobene Spiel­ge­rä­te­steuer verfas­sungs­widrig ist, weil sie sich pauschal nach der Anzahl der aufgestellten Geräte und nicht nach dem jeweiligen Einspiel­er­gebnis bemisst.

Vor dem Finanzgericht Hamburg konnte die Klägerin nun einen Teilerfolg erringen. Der für die Spiel­ge­rä­te­steuer zuständige VII. Senats des Finanzgerichts folgte der Argumentation der Klägerin. Da die durch­schnitt­lichen monatlichen Einspiel­er­gebnisse eines Geldspiel­gerätes innerhalb einer Spielhalle teilweise bis zu 1.600 % vonein-ander abweichen, bedeute es einen Verstoß gegen die Steuer­ge­rech­tigkeit, die Spiel­ge­rä­te­steuer allein nach der Anzahl der aufgestellten Geräte zu bemessen.

Nun muss das Bundes­ver­fas­sungs­gericht darüber entscheiden, ob die Hamburgische Spiel­ge­rä­te­steuer gegen den Gleichheitssatz verstößt; denn die Befugnis, eine Vorschrift wegen Verstoßes gegen das Grundgesetz als verfas­sungs­widrig zu verwerfen, steht allein den Richtern in Karlsruhe zu.

Quelle: Bericht der ra-online Redaktion, Pressemitteilung Nr. 5/05 des Finanzgerichts Hamburg vom 13.06.2005

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