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Dokument-Nr. 29142

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Beschluss01.09.2020Verwaltungsgericht Gießen4 L 2889/20.GI
ergänzende Informationen

Verwaltungsgericht Gießen Beschluss01.09.2020

Veranstaltung mit 820 Besuchern ("Bulent Ceylan - Luschtobjekt") in Gießener Kongresshalle ist nicht zulässigCorona-Kontakt- und Betrie­bs­be­schränkungs­verordnung verstößt nicht gegen die grundgesetzlich geschützte Berufsausübungs­freiheit,

Das Verwal­tungs­gericht Gießen hat einen Eilantrag abgelehnt, mit dem der Veranstalter der für den 4. September 2020 geplanten Comedyshow "Bulent Ceylan - Luschtobjekt" die Gestattung zur Durchführung mit einer Besucherzahl von 820 Personen begehrte.

Nach der in Hessen geltenden Corona-Kontakt- und Betrie­bs­be­schrän­kungs­ver­ordnung sind Kultur­ver­an­stal­tungen mit mehr als 250 Personen untersagt, können aber im Einzelfall durch das Gesundheitsamt des zuständigen Landkreises genehmigt werden.

Landkreis Gießen lehnte Genehmigung für die geplante Veranstaltung ab

Den Antrag auf Erteilung einer solchen Genehmigung für die besagte Veranstaltung lehnte der Landkreis Gießen mit Bescheid vom 24.08.2020 ab. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass weder ¡V wie nach der Verordnung grundsätzlich erforderlich ¡V pro Person 3 m2 Fläche zur Verfügung stünden noch der vorgeschriebene Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Gasten, besonders zu fremden Personen, eingehalten werden könne. Die Kongresshalle biete nur eine Fläche von 850 m2 zur Bestuhlung und ein Absehen von der Abstandspflicht durch Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen sei nach der Verordnung nicht möglich.

Richter: Kein Anspruch auf Genehmigung

Nach Auffassung des Verwal­tungs­ge­richts Giesen ist ein Anspruch auf Genehmigung einer Veranstaltung mit 820 Teilnehmern nicht gegeben. Die diesem Anspruch entge­gen­stehende Corona-Kontakt- und Betrie­bs­be­schrän­kungs­ver­ordnung verstoße nicht, wie vom Veranstalter gerügt, gegen die grundgesetzlich geschützte Berufs­aus­übungs­freiheit, weil die Landesregierung aus vernünftigen Gründen des Gemeinwohls zu dieser Einschränkung befugt sei. Die von der Antragstellerin vorgeschlagenen Mund-Nasen-Bedeckungen konnten andere zentrale Schutzmaßnahmen, wie die physische Distanz von mindestens 1,5 m, nicht ersetzen, sondern nur ergänzen. Insoweit liege auch kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 GG vor. Denn bei dem vom Veranstalter zum Vergleich in Bezug genommenen öffentlichen Perso­nen­nah­verkehr, in dem diese Mindestabstande nicht eingehalten werden, handele es sich um die öffentliche Daseinsfürsorge, während die hier beabsichtigte Veranstaltung dem Freizeitbereich zuzurechnen sei.

Quelle: Verwaltungsgericht Gießen, ra-online (pm/pt)

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