Verwaltungsgericht Gießen Beschluss01.09.2020
Veranstaltung mit 820 Besuchern ("Bulent Ceylan - Luschtobjekt") in Gießener Kongresshalle ist nicht zulässigCorona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung verstößt nicht gegen die grundgesetzlich geschützte Berufsausübungsfreiheit,
Das Verwaltungsgericht Gießen hat einen Eilantrag abgelehnt, mit dem der Veranstalter der für den 4. September 2020 geplanten Comedyshow "Bulent Ceylan - Luschtobjekt" die Gestattung zur Durchführung mit einer Besucherzahl von 820 Personen begehrte.
Nach der in Hessen geltenden Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung sind Kulturveranstaltungen mit mehr als 250 Personen untersagt, können aber im Einzelfall durch das Gesundheitsamt des zuständigen Landkreises genehmigt werden.
Landkreis Gießen lehnte Genehmigung für die geplante Veranstaltung ab
Den Antrag auf Erteilung einer solchen Genehmigung für die besagte Veranstaltung lehnte der Landkreis Gießen mit Bescheid vom 24.08.2020 ab. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass weder ¡V wie nach der Verordnung grundsätzlich erforderlich ¡V pro Person 3 m2 Fläche zur Verfügung stünden noch der vorgeschriebene Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Gasten, besonders zu fremden Personen, eingehalten werden könne. Die Kongresshalle biete nur eine Fläche von 850 m2 zur Bestuhlung und ein Absehen von der Abstandspflicht durch Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen sei nach der Verordnung nicht möglich.
Richter: Kein Anspruch auf Genehmigung
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Giesen ist ein Anspruch auf Genehmigung einer Veranstaltung mit 820 Teilnehmern nicht gegeben. Die diesem Anspruch entgegenstehende Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung verstoße nicht, wie vom Veranstalter gerügt, gegen die grundgesetzlich geschützte Berufsausübungsfreiheit, weil die Landesregierung aus vernünftigen Gründen des Gemeinwohls zu dieser Einschränkung befugt sei. Die von der Antragstellerin vorgeschlagenen Mund-Nasen-Bedeckungen konnten andere zentrale Schutzmaßnahmen, wie die physische Distanz von mindestens 1,5 m, nicht ersetzen, sondern nur ergänzen. Insoweit liege auch kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 GG vor. Denn bei dem vom Veranstalter zum Vergleich in Bezug genommenen öffentlichen Personennahverkehr, in dem diese Mindestabstande nicht eingehalten werden, handele es sich um die öffentliche Daseinsfürsorge, während die hier beabsichtigte Veranstaltung dem Freizeitbereich zuzurechnen sei.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 01.09.2020
Quelle: Verwaltungsgericht Gießen, ra-online (pm/pt)