21.11.2024
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Dokument-Nr. 30396

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Verwaltungsgericht Gießen Beschluss11.06.2021

Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske bei einer Versammlung in Marburg mit 150 bis 300 Personen rechtmäßigMaskenpflicht nicht offensichtlich rechtswidrig

Das Verwal­tungs­gericht Gießen hat einen Eilantrag abgelehnt, der sich gegen die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in Form von OP-Masken, FFP2-Masken oder vergleichbaren Masken (medizinische Masken) bei einer Versammlung am 12. Juni 2021 in Marburg gerichtet hat.

Der Antragsteller hat für diesen Samstag bei der Stadt Marburg eine Versammlung unter dem Thema „Für freie Impfent­scheidung, Grundrechte und Kindeswohl“ angemeldet, die in der Zeit von 12:05 bis 15.00 Uhr auf dem Vorplatz des Erwin-Piscator-Hauses mit einer geschätzten Teilnehmerzahl von 150 bis 300 Personen stattfinden soll. Die Stadt Marburg hat mit Bescheid vom 10. Juni 2021 unter anderem geregelt, dass sämtliche Teilnehmer eine medizinische Maske zu tragen haben. Dies begründete sie im Wesentlichen damit, dass dies erforderlich sei, um mögliche Infektionen durch das SARS-CoV-2-Virus bestmöglich zu verhindern.

Antragsteller sah sich in seine Grundrechte verletzt

Der Antragsteller macht geltend, die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske verletze ihn in seinen Grundrechten. Das Tragen einer medizinischen Maske - insbesondere einer FFP2-Maske - führe zu gesund­heit­lichen Einschränkungen. Angesichts der aktuellen niedrigen Inzidenzzahlen sei dies nicht notwendig. Zudem würde im Vergleich zur geöffneten Außen­ga­s­tronomie eine Ungleich­be­handlung entstehen. Schließlich sei es als milderes Mittel zumindest möglich, die sitzenden Versamm­lungs­teil­nehmer von der Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske zu entbinden.

VG: Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske trotz aktuell niedrigen Infek­ti­o­ns­zahlen nicht offensichtlich rechtswidrig

Das Verwal­tungs­gericht folgte dieser Argumentation nicht, sondern führte aus, dass die verfügte Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske trotz der aktuell niedrigen Infek­ti­o­ns­zahlen nicht offensichtlich rechtswidrig sei. Die Wirksamkeit einer medizinischen Maske lasse sich nicht offensichtlich verneinen und diene dem Schutz von Leib und Leben von Menschen. Eine Ungleich­be­handlung mit der Außen­ga­s­tronomie liege nicht vor, da es sich nicht um vergleichbare Sachverhalte handele. In der Außen­ga­s­tronomie – wie generell im öffentlichen Raum – seien aktuell Zusammenkünfte nur mit zwei Haushalten oder maximal zehn Personen gestattet. Die Versammlung des Antragstellers sei für 150 bis 300 Personen geplant. Schließlich sei es auch kein milderes und gleich geeignetes Mittel, sitzende Teilnehmer von der Tragepflicht zu entbinden, weil weiterhin stehende und sitzende Versamm­lungs­teil­nehmer aufein­an­der­treffen und in Austausch treten könnten.

Sehr geringer Eingriff in Versamm­lungs­freiheit

Ergänzend stützte das Verwal­tungs­gericht seine Entscheidung auf eine Folgenabwägung zwischen den wider­strei­tenden Rechtsgütern in Form der Versammlungsfreiheit des Antragstellers auf der einen und dem Schutzgut von Leib und Leben von Menschen auf der anderen Seite. Durch die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske werde in die Versamm­lungs­freiheit nur in einem geringen Umfang eingegriffen; die Versammlung selbst könne stattfinden.

Quelle: Verwaltungsgericht gießen, ra-online (pm/ab)

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