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Verwaltungsgericht Gießen Gerichtsbescheid16.03.2022

Verwal­tungs­gericht Gießen weist Klage unbekannter weiblicher Person abKlage auf Feststellung der Rechts­wid­rigkeit polizeilicher Maßnahmen mangels Namensnennung der Klägerin unzulässig

Das Verwal­tungs­gericht Gießen hat die Klage einer unbekannten weiblichen Person 1 auf Feststellung der Rechts­wid­rigkeit polizeilicher Maßnahmen im Zusammenhang mit der Räumung einer Baumhaus­siedlung im Dannenröder Forst als unzulässig abgewiesen.

Die Klägerin hielt sich am Morgen des 26. November 2020 in einem Baumhaus im Dannenröder Forst auf, das am selben Tag durch Einsatzkräfte der Polizei geräumt wurde. Die Einzelheiten zum Ablauf der Räumung und zum Verhalten der Klägerin gegenüber den beteiligten Polizeibeamten sind Gegenstand eines gegen die Klägerin geführten Strafverfahrens, in dem ihre Identität nicht aufgeklärt werden konnte. Am 26. November 2021 hat die Klägerin unter der Bezeichnung „unbekannte weibliche Person 1 (UWP1)“ und unter Angabe der Anschrift der Justiz­voll­zugs­anstalt Frankfurt am Main III die Klage auf Feststellung der Rechts­wid­rigkeit der polizeilichen Maßnahmen gegen das Land Hessen erhoben.

Namensangabe für ordnungsgemäße Klageerhebung erforderlich

Die 4. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts Gießen hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, es fehle an einer ordnungsgemäßen Klageerhebung. Zum Mindestinhalt einer Klageschrift gehöre nach den gesetzlichen Vorgaben die Nennung des Vor- und Zunamens der Klägerin. Diese Namensnennung sei notwendig, um einen Kläger einwandfrei identifizieren zu können. Darüber hinaus sei auch die Angabe des Wohnortes der Klägerin außerhalb der Justiz­voll­zugs­anstalt erforderlich. Zwar sei in der Rechtsprechung anerkannt, dass eine Mitteilung der Anschrift ausnahmsweise entfallen könne, wenn besondere Gründe dies rechtfertigten. Solche Gründe seien von der Klägerin aber nicht dargelegt worden.

Privates Geheim­hal­tungs­in­teresse mit Blick auf laufendes Strafverfahren nicht schutzwürdig

Ein etwaiges privates Interesse der Klägerin, ihre Identität – auch im Hinblick auf das derzeit stattfindende strafrechtliche Berufungs­ver­fahren vor dem Landgericht Gießen – nicht preiszugeben, stelle kein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse dar.

Berufung auf Art. 8 GG begründet zudem Notwendigkeit einer Überprüfung

Die Prüfung der Zulässigkeit und Begründetheit der von der Klägerin erhobenen Klage sei ohne Kenntnis ihrer Identität und insbesondere auch ihrer Staats­an­ge­hö­rigkeit nicht möglich, weil sich die Klägerin auf die Versammlungsfreiheit und damit auf ein Grundrecht berufe, dessen persönlicher Schutzbereich auf Deutsche im Sinne von Art. 116 Abs. 1 GG beschränkt sei.

Die Entscheidung (Gerichts­be­scheid vom 16. März 2022, Az.: 4 K 3718/21.GI) ist noch nicht rechtskräftig. Die Klägerin kann innerhalb eines Monats mündliche Verhandlung beantragen oder als Rechtmittel die Zulassung der Berufung beim Hessischen Verwal­tungs­ge­richtshof in Kassel beantragen.

Quelle: Verwaltungsgericht Gießen, ra-online (pm/cc)

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