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Verwaltungsgericht Gießen Urteil04.03.2022
"Abseilaktion": Verwaltungsgericht Gießen weist Klage gegen Kostenbescheid abAbseilaktion über der A3
Das Verwaltungsgericht Gießen hat entschieden, dass die Klägerin die Kosten des Polizeieinsatzes zu tragen hat, nachdem sie an einer "Abseilaktion" von einer Autobahnbrücke teilgenommen hatte.
Die Klage richtete sich gegen einen Kostenbescheid für polizeiliche Maßnahmen gegen die Klägerin und zwei weitere Personen, welche sich am 26. Oktober 2020 von einer Brücke über der Bundesautobahn A3 nahe Wiesbaden aus Protestgründen abgeseilt hatten. Spezialeinsatzkräfte der Polizei hatten die Personen von der Brücke entfernt. Für diesen Einsatz machte das Land Hessen Kosten in Höhe von 13.393,90 Euro geltend. Die Klägerin berief sich darauf, dass es sich bei der „Abseilaktion“ um eine durch das Grundgesetz geschützte Versammlung gehandelt habe. Es habe zu keiner Zeit eine Gefahr für die auf der Autobahn fahrenden Verkehrsteilnehmer bestanden. Die gegen sie gerichteten Maßnahmen seien daher rechtswidrig gewesen.
Keine Rechtsverletzung der Klägerin durch Rechtswidrigkeit hinsichtlich Kostenhöhe
Das Verwaltungsgerichts Gießen hat die Klage abgewiesen. Der angegriffene Bescheid sei zwar hinsichtlich der Höhe der darin festgesetzten Kosten rechtswidrig, verletze die Klägerin aber nicht in ihren Rechten. Die Rechtswidrigkeit ergebe sich daraus, dass nicht alle abrechenbaren Kosten des Einsatzes berücksichtigt worden seien, was sich allerdings zu Gunsten der Klägerin auswirke. Bei den geltend gemachten Kosten handele es sich um Kosten für eine Vollstreckungsmaßnahme. Die Polizei habe bei der Entfernung der Personen von der Brücke unmittelbaren Zwang eingesetzt, um den zuvor gegenüber der Klägerin ausgesprochenen Platzverweis zu vollstrecken. Für die Rechtmäßigkeit einer solchen Vollstreckungsmaßnahme komme es nicht auf die Rechtmäßigkeit des vollstreckten Verwaltungsaktes, sondern nur auf dessen Vollziehbarkeit an, welche hier gegeben gewesen sei.
Mangels "Friedlichkeit" aufgrund beachtlicher Gefahren kein Schutz durch die Versammlungsfreiheit
Dessen ungeachtet sei der Platzverweis aber auch zu Recht erfolgt. Die in Rede stehende „Abseilaktion“ habe nicht unter dem Schutz der Versammlungsfreiheit gestanden. Wegen der mit dieser Aktion verbundenen erheblichen Einwirkungen auf den fließenden und sich mit hoher Geschwindigkeit bewegenden Autobahnverkehr hätten die Handlungen der Klägerin eine beachtliche Gefährlichkeit innegehabt, weshalb die Aktion insgesamt nicht mehr als friedlich anzusehen sei. Ferner sei sie an einem nicht dem allgemeinen öffentlichen Verkehr zugänglichen Ort durchgeführt worden, nämlich in dem Luftraum unterhalb einer über die Autobahn führenden Brücke.
Berufung zugelassen
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Kammer hat die Berufung zugelassen, die die Beteiligten binnen eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Entscheidungsgründe zum Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel einlegen können.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 11.03.2022
Quelle: Verwaltungsgericht Gießen, ra-online (pm/cc)
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