21.11.2024
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Verwaltungsgericht Gießen Beschluss02.05.2022

VG Gießen: Maskenpflicht an der Philipps-Universität Marburg rechtswidrigEilverfahren eines Studenten hat Erfolg

Mit Beschluss vom heutigen Tage hat die 3. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts Gießen in einem Eilverfahren die Maskenpflicht an der Philipps-Universität Marburg zu Gunsten eines dortigen Studenten ausgesetzt.

Die Philipps-Universität Marburg ordnete mit ihrer aktuellen Allgemeinverfügung vom 12. April 2022 unter anderem an, dass in den Gebäuden ihrer Universität grundsätzlich eine OP-Maske oder Schutzmaske der Standards FFP2, KN95, N95 oder vergleichbar ohne Ausatemventil (medizinische Maske) zu tragen ist. Hiervon verfügte die Universität Ausnahmen wie etwa am Sitzplatz, solange ein Mindestabstand eingehalten werden kann und eine ausreichende Lüftung gewährleistet ist . Der Antragsteller wandte sich in seinem Eilverfahren gegen diese sogenannte Maskenpflicht.

Unzureichende Ermäch­ti­gungs­grundlage

Die Universität hat ihre Allge­mein­ver­fügung eigenen Angaben zufolge auf Normen des Infek­ti­o­ns­schutzes sowie des 7. Sozial­ge­setz­buches gestützt (dort insbesondere § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V II) . Die von der Universität als Ermächtigungsgrundlage herangezogene Norm aus dem Sozial­ge­setzbuch betrifft insbesondere Unfall­ver­hü­tungs­vor­schriften über Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufs­krank­heiten und arbeits­be­dingten Gesund­heits­ge­fahren. Diese Norm berechtige, so die 3. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts in der Begründung ihres Beschlusses, die Universität nicht zur Regelung einer Maskenpflicht gegenüber ihren Studenten. Es sei bereits nicht die Universität zu der besagten Regelung berechtigt, sondern der Unfall­ver­si­che­rungs­träger im Verhältnis zu den Studenten die Unfallkasse Hessen. Auch die derzeit geltenden infek­ti­o­ns­schutz­recht­lichen Normen des Bundes und des Landes würden keine entsprechende Ermäch­ti­gungs­grundlage enthalten. Dort sei die Maskenpflicht auf ausgewählte Bereiche beschränkt etwa für Arztpraxen, Krankenhäuser, Pflegeheime oder auch Fahrzeuge des öffentlichen Perso­nen­nah­verkehrs.

Keine Entscheidung über Hausrecht als mögliche Grundlage

Ob die in der Allge­mein­ver­fügung vom 12. April 2022 angeordnete Maskenpflicht inhaltlich auf das Hausrecht des Präsidenten der Universität gestützt werden kann, wurde von der Kammer explizit offengelassen. In dem vorliegenden Fall könnee in derartiger Wechsel der Ermäch­ti­gungs­grundlage nicht vorgenommen werden, weil dies zu einer Wesensänderung der Allge­mein­ver­fügung führe. Zudem fehle der angegriffenen Allge­mein­ver­fügung die erforderliche Begründung, was einen Ermes­sens­nicht­ge­brauch indiziere. Die Eilentscheidung des Gerichts hat derzeit ausschließlich Auswirkungen auf das Verhältnis zwischen Antragsteller und Universität, sodass die Geltung der Maskenpflicht nur für den Antragsteller selbst ausgesetzt ist.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen binnen zwei Wochen Beschwerde beim Hessischen Verwal­tungs­ge­richtshof in Kassel einlegen.

Quelle: Verwaltungsgericht Gießen, ra-online (pm/cc)

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