Dokument-Nr. 31724
Permalink https://urteile.news/
Verwaltungsgericht Gießen Beschluss02.05.2022
VG Gießen: Maskenpflicht an der Philipps-Universität Marburg rechtswidrigEilverfahren eines Studenten hat Erfolg
Mit Beschluss vom heutigen Tage hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Gießen in einem Eilverfahren die Maskenpflicht an der Philipps-Universität Marburg zu Gunsten eines dortigen Studenten ausgesetzt.
Die Philipps-Universität Marburg ordnete mit ihrer aktuellen Allgemeinverfügung vom 12. April 2022 unter anderem an, dass in den Gebäuden ihrer Universität grundsätzlich eine OP-Maske oder Schutzmaske der Standards FFP2, KN95, N95 oder vergleichbar ohne Ausatemventil (medizinische Maske) zu tragen ist. Hiervon verfügte die Universität Ausnahmen wie etwa am Sitzplatz, solange ein Mindestabstand eingehalten werden kann und eine ausreichende Lüftung gewährleistet ist . Der Antragsteller wandte sich in seinem Eilverfahren gegen diese sogenannte Maskenpflicht.
Unzureichende Ermächtigungsgrundlage
Die Universität hat ihre Allgemeinverfügung eigenen Angaben zufolge auf Normen des Infektionsschutzes sowie des 7. Sozialgesetzbuches gestützt (dort insbesondere § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V II) . Die von der Universität als Ermächtigungsgrundlage herangezogene Norm aus dem Sozialgesetzbuch betrifft insbesondere Unfallverhütungsvorschriften über Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren. Diese Norm berechtige, so die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts in der Begründung ihres Beschlusses, die Universität nicht zur Regelung einer Maskenpflicht gegenüber ihren Studenten. Es sei bereits nicht die Universität zu der besagten Regelung berechtigt, sondern der Unfallversicherungsträger im Verhältnis zu den Studenten die Unfallkasse Hessen. Auch die derzeit geltenden infektionsschutzrechtlichen Normen des Bundes und des Landes würden keine entsprechende Ermächtigungsgrundlage enthalten. Dort sei die Maskenpflicht auf ausgewählte Bereiche beschränkt etwa für Arztpraxen, Krankenhäuser, Pflegeheime oder auch Fahrzeuge des öffentlichen Personennahverkehrs.
Keine Entscheidung über Hausrecht als mögliche Grundlage
Ob die in der Allgemeinverfügung vom 12. April 2022 angeordnete Maskenpflicht inhaltlich auf das Hausrecht des Präsidenten der Universität gestützt werden kann, wurde von der Kammer explizit offengelassen. In dem vorliegenden Fall könnee in derartiger Wechsel der Ermächtigungsgrundlage nicht vorgenommen werden, weil dies zu einer Wesensänderung der Allgemeinverfügung führe. Zudem fehle der angegriffenen Allgemeinverfügung die erforderliche Begründung, was einen Ermessensnichtgebrauch indiziere. Die Eilentscheidung des Gerichts hat derzeit ausschließlich Auswirkungen auf das Verhältnis zwischen Antragsteller und Universität, sodass die Geltung der Maskenpflicht nur für den Antragsteller selbst ausgesetzt ist.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen binnen zwei Wochen Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel einlegen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 04.05.2022
Quelle: Verwaltungsgericht Gießen, ra-online (pm/cc)
Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss31724
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.