24.11.2024
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Dokument-Nr. 14307

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Verwaltungsgericht Gera Klagerücknahme02.10.2012

Rettungs­sa­nitäter dürfen für Einsatz in Kriegs- und sonstigen Krisengebieten nicht an narkotisierten Schweinen ausgebildet werdenTraining mit narkotisierten Tieren bringt keinen Erfah­rungs­vor­sprung gegenüber den alternativen Trainings­me­thoden

Rettungs­sa­nitäter, die in Kriegs- und sonstigen Krisengebieten eingesetzt werden, dürfen nicht an narkotisierten Schweinen ausgebildet werden, denen zuvor kriegstypische Verletzungen zugefügt wurden. Die Firma Deployment Medicine International hat nach Einvernahme von Sachver­ständigen und nach Erörterung der Sach- und Rechtslage ihre Klage gegen die tierschutz­rechtliche Unter­sa­gungs­ver­fügung des Thüringer Landesamtes für Lebens­mit­tel­si­cherheit und Verbrau­cher­schutz vor dem Verwal­tungs­gericht Gera zurückgenommen. Damit ist die Unter­sa­gungs­ver­fügung bestandskräftig und für die Klägerin verbindlich.

Der Klägerin des zugrunde liegenden Fall, die Deployment Medicine International, wurde durch das Thüringer Landesamt für Lebens­mit­tel­si­cherheit und Verbrau­cher­schutz - Abteilung Pharmazie - untersagt, Rettungs­sa­nitäter, die in Kriegs- und sonstigen Krisengebieten eingesetzt werden, an narkotisierten Schweinen auszubilden, denen zuvor kriegstypische Verletzungen zugefügt werden sollten. Die Behörde ist der Auffassung, dass solche Tierversuche nicht notwendig im Sinne des Tierschutz­ge­setzes seien. Insbesondere gebe es alternative Trainings­mög­lich­keiten, wie etwa an Dummies, also Trainingspuppen, an denen die Behandlung von Verletzungen ohne Weiteres reali­täts­gerecht geübt werden könnten.

Simulation medizinischer Notfa­ll­maß­nahmen unter gefecht­s­ähn­lichen Bedingungen ohnehin nicht möglich

Die vom Verwal­tungs­gericht Gera vernommenen Sachver­ständigen bestätigten diese Auffassung. Die Sachver­ständigen gingen zudem davon aus, dass medizinische Notfa­ll­maß­nahmen unter gefecht­s­ähn­lichen Bedingungen sowieso nicht simuliert werden könnten. Für das Trainieren solcher Maßnahmen bestünden ausreichend andere Alternativen. Dummies hätten mittlerweile ein technisches Niveau erreicht, dass Verletzungen und medizinische Reaktionen von Verletzten reali­täts­gerecht simuliert werden könnten. Das Training mit narkotisierten Tieren bringe keinen Erfah­rungs­vor­sprung gegenüber den alternativen Trainings­me­thoden. Im Übrigen reiche nicht die einmalige Teilnahme an einem solchen Kurs aus, sondern es sei permanente Übung erforderlich. Die Klägerin war dem entgegen getreten und meinte, dass das Training von Rettungs­sa­ni­tätern am lebenden Organismus notwendig sei, um im Ernstfall menschliche Blockaden in solchen Situationen zu überwinden und um zu lernen, die Stresssituation zu beherrschen.

Deployment Medicine International nimmt Klage nach Vernehmung der Sachver­ständigen zurück

Letztlich nahm die Deployment Medicine International in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwal­tungs­gericht Gera nach Einvernahme der drei Sachver­ständigen und nach Erörterung der Sach- und Rechtslage ihre Klage gegen die tierschutz­rechtliche Unter­sa­gungs­ver­fügung zurück. Damit ist die Unter­sa­gungs­ver­fügung bestandskräftig und für die Klägerin verbindlich.

Quelle: Verwaltungsgericht Gera/ra-online

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