23.11.2024
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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil24.03.2014

Nicht­raucher­schutz­gesetz gilt nicht für Shisha-CaféVerwendung von getrockneten Früchten und Shiazo-Steinen ist nicht vom Nicht­raucher­schutz­gesetz umfasst

Dem Besitzer eines Shisha-Cafés kann der Betrieb seines Cafés dann nicht mit Verweis auf das Nicht­raucher­schutz­gesetz untersagt werden, wenn er die Wasserpfeifen (Shishas) nicht mit Tabak, sondern nur mit getrockneten Früchten und Shiazo-Steinen anbietet.

Im zugrunde liegenden Fall wandte sich ein Shisha­ca­fé­be­treibers aus Marl gegen die Anwendung des Nicht­rau­cher­schutz­ge­setzes auf sein Café. Er bietet seinen Kunden nämlich keine Wasserpfeifen (Shishas) mit Tabak an, sondern nur mit getrockneten Früchten und Shiazo-Steinen.

Nicht­rau­cher­schutz­gesetz verbietet nur das Rauchen von Tabak

Das Verwal­tungs­gericht Gelsenkirchen gab dem Cafébetreiber recht und verwies darauf, dass in Shishabars ohne Tabak geraucht werden darf. Das Gericht habe keine Zweifel daran, dass das Nichtraucherschutzgesetz dem Schutz vor den Gefahren des Tabakrauchs diene und deshalb auch verfas­sungs­rechtlich gerechtfertigt sei. Dies verbiete aber nur das Rauchen von Tabak. Ein vollständiges Rauchverbot wäre zwar für die Behörde einfacher zu kontrollieren. Trockenfrüchte und Shiazo-Steine werden nach Meinung des Gerichts aber durch das Gesetz nicht verboten.

Quelle: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen/ra-online

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