21.11.2024
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss30.11.2010

Bayerischer VGH: Tabak­freies Shisha-­Café darf vorerst weiter betrieben werdenGesund­heits­schutz­gesetz jedoch nicht ausdrücklich auf Tabakrauch beschränkt

Werden in einem Shisha-Café ausschließlich tabakfreie Wasserpfeifen mit Shiazo-Steinen oder getrockneten Früchten angeboten, darf das Café vorerst weiter betrieben werden. Dies hat der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof entschieden.

Im vorliegenden Fall betreibt die Antragstellerin ein Shisha-Café in München. Die Landes­hauptstadt München hat Kontrollen wegen der Beachtung des Gesund­heits­schutz­ge­setzes sowie die Verhängung von Bußgeldern angedroht und inzwischen auch bereits ein Bußgeld verhängt. Die Antragstellerin hat deshalb vorläufige Feststellung beantragt, dass der Betrieb eines tabakfreien Shisha-Cafés nach dem Gesundheitsschutzgesetz zulässig ist. Das Verwal­tungs­gericht hat den Antrag in erster Instanz abgelehnt.

Gesund­heits­schutz­gesetz bezieht sich auf Schutz vor Tabakrauch

Der Beschwerde gegen den Beschluss des Verwal­tungs­ge­richts hat der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof nun stattgegeben. Nach Auffassung des Gerichts bezieht sich der Nicht­rau­cher­schutz nach dem Gesund­heits­schutz­gesetz nur auf den Schutz von Tabakrauch. Zwar sei das Gesund­heits­schutz­gesetz nicht ausdrücklich auf Tabakrauch beschränkt, dies ergebe sich jedoch aus der Geset­zes­be­gründung.

Quelle: Bayersicher Verwaltungsgerichtshof/ra-online

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