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Dokument-Nr. 29697

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Beschluss11.01.2021Verwaltungsgericht Gelsenkirchen20 L 1812/20
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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss11.01.2021

Kein Anspruch auf unverzügliche Corona-Impfung für 84-jähriges EhepaarKein Anspruch auf Corona-impfung bei unzureichender Verfügbarkeit des Impfstoffs

Das Verwal­tungs­ge­richts Gelsenkirchen einen auf unverzüglichen Erhalt einer Corona-Schutzimpfung gerichteten Eilantrag eines in Essen wohnhaften Ehepaares abgelehnt. Die

Antragsteller müssten auf die Öffnung des Impfzentrums und die Freischaltung der Telefon­nummer für die Terminvergabe warten.

Die Antragsteller sind der Auffassung, dass über 80?jährige dem höchsten Risiko ausgesetzt seien, an einer Infektion mit dem Coronavirus zu versterben oder unheilbar zu erkranken. Es sei daher rechtswidrig, dass in der Stadt Essen zunächst alle Bewohnerinnen und Bewohner der Pflegeheime und die dort tätigen Personen geimpft würden und zwar auch diejenigen, die das achtzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hätten. Mit ihrem Eilantrag haben die Antragsteller von der Stadt Essen daher die unverzügliche Verschaffung einer Möglichkeit zur Schutzimpfung gegen das Coronavirus, hilfsweise die unverzügliche Vergabe zumindest eines Termins für die Impfung oder jedenfalls die Bekanntmachung einer Priorisierung gefordert, aus der ersichtlich werde, in welcher Reihenfolge der vorhandene Impfstoff innerhalb der Gruppe der Anspruchs­be­rech­tigten höchster Priorität im Sinne des § 2 der Coronavirus-Impfverordnung verimpft werde.

Anspruch auf Impfung nur bei ausreichender Verfügbarkeit

Das VG hat den Antrag abgelehnt. Die Antragsteller müssten auf die Öffnung des Impfzentrums und die Freischaltung der Telefonnummer für die Terminvergabe warten. Ein Anspruch auf Impfung bestehe nur im Rahmen der Verfügbarkeit der vorhandenen Impfstoffe. Es stelle keine ungerecht­fertigte Ungleich­be­handlung dar, dass innerhalb der Gruppe der Anspruchs­be­rech­tigten höchster Priorität im Sinne des § 2 der Coronavirus-Impfverordnung der vorhandene Impfstoff zunächst primär durch die dem Impfzentrum angegliederten mobilen Impfteams in Pflegeheimen eingesetzt werde. Das Schutzbedürfnis sei dort ungleich höher. Dies entspreche den Erkenntnissen und Empfehlungen der Ständigen Impfkommission. Die über 80-jährigen, die noch in häuslicher Umgebung wohnten, seien deutlich weniger Kontakten ausgesetzt als die Bewohnerinnen und Bewohner eines Heims. Jedenfalls sei es Personen in Gemein­schaft­s­ein­rich­tungen nicht gleichermaßen möglich, zum Eigenschutz die Kontakte soweit wie möglich zu reduzieren.

Hilfsantrag zur Terminvergabe unzulässig

Die Hilfsanträge der Antragsteller seien, soweit sie gegen die Antragsgegnerin gerichtet seien, bereits unzulässig. Die Terminvergabe erfolge in Nordrhein-Westfalen nicht durch die Kreise und kreisfreien Städte. Der Stadt sei es weder rechtlich noch tatsächlich möglich, in die Terminvergabe einzugreifen. Auch zu der begehrten Priorisierung sei die Antragsgegnerin nicht befugt. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen habe sich die Konkretisierung der Priori­sie­rungs­emp­feh­lungen der Ständigen Impfkommission ausdrücklich selbst vorbehalten.

Quelle: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, ra-online (pm/aw)

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