18.10.2024
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Dokument-Nr. 33924

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Beschluss15.04.2024Verwaltungsgericht Gelsenkirchen2 L 444/24 und 2 L 495/24
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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss15.04.2024

Stadt durfte Sonder­nut­zungs­er­laubnis für E-Scooter-Verleih von Identi­täts­prüfung der Nutzer abhängig machenVorläufig kein E-Scooter-Verleih in Gelsenkirchen - Keine unzumutbaren Nachteile für E-Scooter-Anbieter

Das Verwal­tungs­gericht Gelsenkirchen hat die Anträge von zwei E-Scooter-Verleihfirmen abgelehnt, mit denen diese sich gegen Ordnungs­ver­fü­gungen der Stadt Gelsenkirchen gewandt hatten.

Die Stadt hatte den Unternehmen, die von diesen beantragten Erlaubnisse zur Straßennutzung versagt und ihnen zugleich aufgegeben, die E-Scooter bis zum 20. April 2024 aus dem öffentlichen Verkehrsraum zu entfernen.

Gericht sieht keine unzumutbaren Nachteile für E-Scooter-Anbieter

Das der Sache nach auf den vorläufigen Weiterbetrieb des E-Scooter-Verleihs gerichtete Begehren der Unternehmen auf Erteilung von Sonder­nut­zungs­er­laub­nissen blieb ohne Erfolg, weil nicht glaubhaft gemacht worden ist, dass ein entsprechender Anspruch besteht. Es ist nicht erkennbar, dass die Entscheidung der Stadt, die Erteilung der Erlaubnisse von einer Identi­täts­prüfung der Nutzer abhängig zu machen, offensichtlich ermes­sens­feh­lerhaft ist und nur die Erlaub­ni­s­er­teilung einer ordnungsgemäßen Ausübung des der Stadt zustehenden Ermessens entspricht. Darüber hinaus drohen den Unternehmen auch keine unzumutbaren, nicht mehr rückgängig zu machenden Nachteile. Die vorgetragenen finanziellen Einbußen reichen nicht aus. Drohende existenzielle Notlagen sind nicht geltend gemacht worden.

Keine Nutzung öffentlicher Verkehrsflächen ohne erforderliche Sonder­nut­zungs­er­laubnis

Hinsichtlich der von der Stadt verfügten Entfernung der E-Scooter aus dem öffentlichen Verkehrsraum überwiegt das öffentliche Interesse an einer sofortigen Erfüllung dieser aller Voraussicht nach rechtmäßig ausgesprochenen Verpflichtung allein deshalb, weil die öffentlichen Verkehrsflächen ohne die erforderlichen Sonder­nut­zungs­er­laubnisse genutzt werden und es nicht offensichtlich ist, dass den Unternehmen ein Anspruch auf Erlaub­ni­s­er­teilung zusteht. Gegen die Entscheidungen kann Beschwerde erhoben werden, über die das Oberver­wal­tungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet.

Quelle: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, ra-online (pm/ab)

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