21.11.2024
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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil23.11.2016

Brustimplantate stellen keinen Hinderungsgrund für Einstellung in den Polizeidienst darUnterhalb der Brustmuskeln getragene hochwertige Silikon­gel­implantate stellen Eignung für Polizei­vollzugs­dienst nicht infrage

Das Verwal­tungs­gericht Gelsenkirchen hat entschieden, dass die Entscheidung des Landes Nordrhein-Westfalen, eine Bewerberin sei wegen ihrer Brustimplantate gesundheitlich für den Polizeidienst nicht geeignet, rechtswidrig war.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Rechtsstreits, die aus kosmetischen Gründen Brustimplantate trägt, hatte sich im Oktober 2013 für die Einstellung in den Polizei­voll­zugs­dienst des Landes Nordrhein-Westfalen beworben. Die polizei­ärztliche Untersuchung kam zu dem Ergebnis, dass sie für den Polizeidienst untauglich sei. Insbesondere bei körperlichen Gewal­t­an­wen­dungen könne ein Reißen der Implantate nicht ausgeschlossen werden. Bei älter werdenden Implantaten sei wegen der damit einhergehenden Degeneration der Implantathülle bereits bei einem Bagatelltrauma eine Ruptur möglich. Gesundheitliche Komplikationen im Zusammenhang mit den Implantaten könnten eine vorzeitige Dienst­un­fä­higkeit zur Folge haben.

Zweifel an Folgewirkungen der Implantate zur Verneinung einer gesund­heit­lichen Eignung für Polizeidienst nicht ausreichend

Das Verwal­tungs­gericht Gelsenkirchen gelangte auf der Grundlage eines eingeholten Sachver­stän­di­gen­gut­achtens eines Arztes für plastische und ästhetische Chirurgie zu der Bewertung, dass die von der Klägerin unterhalb der Brustmuskeln getragenen hochwertigen Silikon­ge­lim­plantate ihre Eignung für den Polizei­voll­zugs­dienst nicht infrage stellen. Eine Untauglichkeit für den Polizeidienst könne nur angenommen werden, wenn eine dauernde Dienst­un­fä­higkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze oder regelmäßige und erhebliche Ausfallzeiten über Jahre hinweg überwiegend wahrscheinlich sei. Nach Ansicht des Gerichts lassen die Ergebnisse des Sachver­stän­di­gen­gut­achtens eine solche Feststellung nicht zu. Danach gebe es keine ausreichenden Daten, die eine verlässliche Prognose über das Risiko für ein verlet­zungs­be­dingtes Reißen der Implantate oder für andere gesundheitliche Komplikationen ermöglichten. Daher könne keine belastbare Aussage darüber getroffen werden, mit welcher Eintritts­wahr­schein­lichkeit Einschränkungen der Polizei­dienst­fä­higkeit im Zusammenhang mit Brust­im­plantaten auftreten. Verbleibende Zweifel hinsichtlich der Folgewirkungen der Implantate genügten nicht, die gesundheitliche Eignung für den Polizeidienst zu verneinen.

Quelle: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen/ra-online

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