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Verwaltungsgericht Freiburg Urteil10.07.2012

Landesbeamte können Hinausschieben des Ruhestands beanspruchenRechtswidrige Ablehnung eines Antrags zum Hinausschieben des Ruhestandes stellt europa­rechts­widrige Diskriminierung nach dem Lebensalter dar

Ein Landesbeamter hat gegen seinen Dienstherrn einen Anspruch auf Hinausschieben des Ruhestand­s­alters bis zur Vollendung des 68. Lebensjahrs. Dies gilt nur dann nicht, wenn der Dienstherr darlegen und gegebenenfalls beweisen kann, dass dem dienstliche Interessen entgegenstehen. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Freiburg und verpflichtete das beklagte Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Regie­rungs­prä­sidium Freiburg, dem entsprechenden Antrag eines Beamten stattzugeben.

Im zugrunde liegenden Streitfall führte das Verwal­tungs­gericht Freiburg zur Begründung seiner Entscheidung aus, dass bisher ein Hinausschieben des Ruhestandes nur ausnahmsweise möglich gewesen sei, wenn dies im dienstlichen Interesse gelegen habe. Das Dienst­rechts­re­form­gesetz des Landes (DRG 2010) habe diese Regelung nun umgekehrt. Danach sei einem Antrag auf Hinausschieben des Ruhestand­s­alters zwingend stattzugeben, es sei denn, dienstliche Interesse stünden dem ausnahmsweise entgegen. Das Gesetz gewähre dem Beamten als Anreiz für das Hinausschieben des Ruhestandes einen zehnprozentigen Gehaltszuschlag und wolle damit offenbar das Hinausschieben des Ruhestandes in dessen Hände legen. Eine rechtswidrige Ablehnung eines solchen Antrag würde auch eine europa­rechts­widrige Diskriminierung nach dem Lebensalter darstellen.

Abgelehnter Antrag auf Hinausschieben des Ruhestands muss von Dienstherrn begründet werden

Ob dienstliche Interessen ausnahmsweise entgegenstünden, sei gerichtlich voll überprüfbar. Der Dienstherr trage dafür die Darlegungs- und gegebenenfalls auch die Beweislast. Entgegen der Ansicht des beklagten Landes habe der Gesetzgeber mit der Regelung gerade keine unwiderlegliche Vermutung dahin aufgestellt, dass ein Beamter mit Eintritt des regulären Ruhestand­s­alters den dienstlichen Anforderungen ungeachtet seiner individuellen Leistungs­fä­higkeit nicht mehr genüge. Entge­gen­stehende dienstliche Interessen könnten dadurch begründet sein, dass Planstellen wegfallen sollen oder der Beamte in einem Bereich mit Perso­na­l­überhang beschäftigt sei oder aber dass er den Dienst­an­for­de­rungen nicht mehr ausreichend gewachsen sei. Letzteres sei gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar und unterliege der Einschätzung des Dienstherrn. Allerdings sei insoweit eine Prognose der dienstlichen Leistung und Eignung anzustellen. Für die Annahme fehlender Eignung genüge dabei nicht jedes kritik- oder sankti­o­ns­würdige Verhalten des Beamten. Dem sei vielmehr zunächst mit dienstlichen und gegebenenfalls diszi­pli­na­rischen Mitteln zu begegnen.

Quelle: Verwaltungsgericht Freiburg/ra-online

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