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Dokument-Nr. 6271

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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil05.06.2008

Regel­al­ters­höchst­grenze für Beamtenstellen zulässigKein Verstoß gegen das Allgemeine Gleich­be­hand­lungs­gesetz

Die Ablehnung eines Bewerbers um eine Beamtenstelle wegen Überschreitens der Regel­al­ters­höchst­grenze verstößt nicht gegen das Allgemeine Gleich­be­hand­lungs­gesetz. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Koblenz.

Der Kläger, ein etwa vierzig Jahre alter Diplomvolkswirt, bewarb sich um eine Stelle als Beamter in der Bundes­wehr­ver­waltung. Die Stelle­n­aus­schreibung sah eine Regel­al­ters­höchst­grenze von 35 Jahren vor. Nachdem die Beklagte die Bewerbung des Klägers wegen Überschreitens der Altersgrenze abgelehnt hatte, erhob dieser Klage und machte einen Entschä­di­gungs­an­spruch wegen Verstoßes gegen das Allgemeine Gleich­be­hand­lungs­ge­setzes geltend.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Die Richter befanden sie bereits für unzulässig. Anders als im privat­recht­lichen Arbeits­ver­hältnis gelte das Allgemeine Gleich­be­hand­lungs­gesetz für Beamte ausdrücklich nur unter Berück­sich­tigung ihrer besonderen Rechtsstellung. Im Beamtenrecht stehe einem Bewerber gegen von ihm für rechtswidrig gehaltene Ablehnungen aber die Möglichkeit des Widerspruchs und des verwal­tungs­ge­richt­lichen Rechtsschutzes zur Verfügung, um die Auswahl seiner Person zu erstreiten oder zumindest eine neue Auswah­l­ent­scheidung zu erzwingen. Für eine sofortige Klage auf Entschädigung fehle daher das Rechts­schutz­be­dürfnis.

Darüber hinaus sei die Klage auch unbegründet, weil eine Differenzierung der Bewerber nach ihrem Alter gerechtfertigt sei. Das Allgemeine Gleich­be­hand­lungs­gesetz lasse die Festsetzung eines Höchstalters für Einstellungen wegen der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäf­ti­gungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand zu. Der Dienstherr schulde nämlich nicht nur Dienst-, sondern auch Versor­gungs­bezüge. Die Festsetzung einer Alters­höchst­grenze wahre daher das Gleichgewicht zwischen aktiver Dienstzeit und späterer Versorgungslast.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 27/08 des VG Koblenz vom 25.06.2008

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