Verwaltungsgericht Koblenz Urteil05.06.2008
Regelaltershöchstgrenze für Beamtenstellen zulässigKein Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz
Die Ablehnung eines Bewerbers um eine Beamtenstelle wegen Überschreitens der Regelaltershöchstgrenze verstößt nicht gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.
Der Kläger, ein etwa vierzig Jahre alter Diplomvolkswirt, bewarb sich um eine Stelle als Beamter in der Bundeswehrverwaltung. Die Stellenausschreibung sah eine Regelaltershöchstgrenze von 35 Jahren vor. Nachdem die Beklagte die Bewerbung des Klägers wegen Überschreitens der Altersgrenze abgelehnt hatte, erhob dieser Klage und machte einen Entschädigungsanspruch wegen Verstoßes gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetzes geltend.
Die Klage hatte keinen Erfolg. Die Richter befanden sie bereits für unzulässig. Anders als im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis gelte das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz für Beamte ausdrücklich nur unter Berücksichtigung ihrer besonderen Rechtsstellung. Im Beamtenrecht stehe einem Bewerber gegen von ihm für rechtswidrig gehaltene Ablehnungen aber die Möglichkeit des Widerspruchs und des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes zur Verfügung, um die Auswahl seiner Person zu erstreiten oder zumindest eine neue Auswahlentscheidung zu erzwingen. Für eine sofortige Klage auf Entschädigung fehle daher das Rechtsschutzbedürfnis.
Darüber hinaus sei die Klage auch unbegründet, weil eine Differenzierung der Bewerber nach ihrem Alter gerechtfertigt sei. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz lasse die Festsetzung eines Höchstalters für Einstellungen wegen der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand zu. Der Dienstherr schulde nämlich nicht nur Dienst-, sondern auch Versorgungsbezüge. Die Festsetzung einer Altershöchstgrenze wahre daher das Gleichgewicht zwischen aktiver Dienstzeit und späterer Versorgungslast.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 03.07.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 27/08 des VG Koblenz vom 25.06.2008