18.10.2024
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Dokument-Nr. 17801

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Beschluss02.10.2013Verwaltungsgericht Freiburg4 K 1168/13
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • JAmt 2013, 651Zeitschrift: Das Jugendamt (JAmt), Jahrgang: 2013, Seite: 651
  • NJW 2014, 648Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2014, Seite: 648
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Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss02.10.2013

Jugendamt darf unangekündigte Hausbesuche durchführenVorliegen von gewichtigen Anhaltspunkten für Kindes­wohl­gefährdung ist Voraussetzung

Das Jugendamt darf unter der Voraussetzung, dass gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindes­wohl­gefährdung vorliegen, unangemeldet Hausbesuche durchführen. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Freiburg hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall musste das Verwal­tungs­gericht Freiburg darüber entscheiden, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen das Jugendamt unangemeldete Hausbesuche machen darf.

Recht zu angekündigten Hausbesuchen bestand

Das Verwal­tungs­gericht Freiburg entschied, dass das Jugendamt gemäß § 8 a Abs. 1 SGB VIII berechtigt und verpflichtet ist, unangemeldete Hausbesuche durchzuführen. Denn nach dieser Vorschrift müsse das Jugendamt tätig werden, wenn ihm gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindes­wohl­ge­fährdung bekannt werden. Im Rahmen der Gefähr­dungs­ein­schätzung sei das Jugendamt gehalten, den Sachverhalt weiter aufzuklären und sich dafür auch einen unmittelbaren Eindruck von dem Kind und von seiner persönlichen Umgebung zu verschaffen. Dies könne durch einen unangekündigten Hausbesuch erreicht werden.

Hausbesuch dient zur Infor­ma­ti­o­ns­ge­winnung zwecks weiteren Vorgehens

Der unangemeldete Hausbesuch diene dazu, so das Verwal­tungs­gericht weiter, sich ein ausreichendes Bild über die tatsächliche Sitation zu verschaffen und sei daher zwecks Infor­ma­ti­o­ns­ge­winnung zulässig. Auf Basis dieser gewonnenen Informationen könne das Jugendamt eine Gefähr­dungs­ein­schätzung vornehmen und prüfen welche weiteren Maßnahmen zu ergreifen sind.

Quelle: Verwaltungsgericht Freiburg, ra-online (zt/NJW 2014, 648/rb)

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