23.11.2024
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Dokument-Nr. 18930

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Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Beschluss02.07.2014

Hartz IV: "Hausbesuch" bei begründetem Zweifel an tatsächlicher Nutzung der Wohnung durch Leistungs­emp­fänger zulässigBei verweigerter Mithilfe zur Aufklärung des Sachverhalts muss Jobcenter Miete und Heizkosten nicht übernehmen

Bestehen begründete Zweifel an der tatsächlichen Nutzung einer Wohnung durch einen Leistungs­emp­fänger nach dem SGB II ("Hartz IV"), ist das Jobcenter zur Überprüfung der Voraussetzungen eines Anspruchs auf Leistungen für Unterkunft und Heizung berechtigt, die tatsächliche Nutzung durch Inaugen­scheinnahme der Wohnung (Hausbesuch) zu überprüfen. Dies entschied das Landes­so­zi­al­gericht Rheinland-Pfalz.

Die Duldung des Hausbesuchs kann dabei jedoch nicht mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden. Verweigert ein Leistungs­emp­fänger allerdings den Hausbesuch, trägt er, soweit die tatsächliche Nutzung der Wohnung nicht durch andere Beweismittel festgestellt werden kann, die Beweislast für diese Nutzung. Lässt sich die Nutzung also nicht anderweitig klären, muss das Jobcenter Miete und Heizkosten nicht übernehmen.

Quelle: Landessozialgericht Rheinland-Pfalz/ra-online

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