Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Beschluss02.07.2014
Hartz IV: "Hausbesuch" bei begründetem Zweifel an tatsächlicher Nutzung der Wohnung durch Leistungsempfänger zulässigBei verweigerter Mithilfe zur Aufklärung des Sachverhalts muss Jobcenter Miete und Heizkosten nicht übernehmen
Bestehen begründete Zweifel an der tatsächlichen Nutzung einer Wohnung durch einen Leistungsempfänger nach dem SGB II ("Hartz IV"), ist das Jobcenter zur Überprüfung der Voraussetzungen eines Anspruchs auf Leistungen für Unterkunft und Heizung berechtigt, die tatsächliche Nutzung durch Inaugenscheinnahme der Wohnung (Hausbesuch) zu überprüfen. Dies entschied das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz.
Die Duldung des Hausbesuchs kann dabei jedoch nicht mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden. Verweigert ein Leistungsempfänger allerdings den Hausbesuch, trägt er, soweit die tatsächliche Nutzung der Wohnung nicht durch andere Beweismittel festgestellt werden kann, die Beweislast für diese Nutzung. Lässt sich die Nutzung also nicht anderweitig klären, muss das Jobcenter Miete und Heizkosten nicht übernehmen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 02.10.2014
Quelle: Landessozialgericht Rheinland-Pfalz/ra-online