21.11.2024
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Dokument-Nr. 30702

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Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss05.08.2021

Streitigkeiten in der Eschholzstraße: Keine weiteren Auskünfte zu PolizeibeamtenVG Freiburg bestätigt Auskunfts­verweigerung

Der Schutz der Persönlichkeit eines Polizeibeamten, der an Streitigkeiten am 12.06.2021 in der Freiburger Eschholzstraße beteiligt gewesen sein soll, sowie eines als Zeugen geführten Polizeibeamten steht der Erteilung weiterer Auskünfte durch das Polizei­prä­sidium Freiburg entgegen. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Freiburg.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Am 12.06.2021 gegen 18.00 Uhr soll es im Bereich der Eschholzstraße zu Streitigkeiten mit mehreren Personen gekommen sein, woraufhin Ermittlungsverfahren wegen Beleidigung und Körper­ver­letzung gegen insgesamt fünf Personen eingeleitet wurden, unter anderem gegen einen Polizeibeamten des Polizei­prä­sidiums Freiburg. Das Polizei­prä­sidium gab hierzu drei Presse­mit­tei­lungen (vom 18.06.2021, 22.06.2021 und 24.06.2021) heraus. Radio Dreyeckland wandte sich daraufhin an das Polizei­prä­sidium und stellte mehrere Fragen zu dem Polizeibeamten sowie einem weiteren Polizeibeamten des Polizei­prä­sidiums Freiburg, der - wie das Polizei­prä­sidium zuvor bestätigt hatte - Zeuge der Streitigkeiten war. Das Polizei­prä­sidium teilte mit, es handele sich um Polizei­haupt­kom­missare des Polizei­prä­sidiums Freiburg, lehnte aber die Erteilung weiterer Auskünfte ab, insbesondere zu der Frage, ob die Polizei­haupt­kom­missare dem Stab oder dem erweiterten Stab des Polizei­prä­si­denten angehörten.

Auskunfts­ver­langen zum Aufgabenbereich und Organi­sa­ti­o­ns­einheit nicht rechtmäßig

Radio Dreyeckland stellte am 07.07.2021 beim Verwal­tungs­gericht Freiburg einen Eilantrag mit dem Ziel der Erteilung weiterer Auskünfte. Das Polizei­prä­sidium Freiburg teilte im gerichtlichen Verfahren insbesondere mit, dass der beschuldigte Polizeibeamte administrativ als Sachbearbeiter tätig sei, zwischen ihm und dem Polizei­prä­si­denten drei Hiera­r­chie­ebenen bestünden und es nie einen persönlichen Termin mit dem Polizei­prä­si­denten gegeben habe, verweigerte aber mit der Begründung, es sei eine Identifizierung des Polizeibeamten zu befürchten, die Erteilung weiterer Auskünfte zu Aufgabenbereich und Organi­sa­ti­o­ns­einheit. Das Verwal­tungs­gericht bestätigte dies nun als rechtmäßig, im Wesentlichen mit folgender Begründung: Radio Dreyeckland könne sich auf ein Infor­ma­ti­o­ns­in­teresse berufen. Es dürfte ein Interesse der Öffentlichkeit daran bestehen, zu erfahren, ob der Polizeibeamte, gegen den wegen des Vorwurfs auslän­der­feind­lichen Verhaltens ermittelt werde, in einem Bereich eingesetzt sei, in dem er große Einfluss­mög­lich­keiten auf andere Kolleginnen und Kollegen und gegebenenfalls auch auf die Ausrichtung polizeilicher Arbeit im Allgemeinen habe. Die von Radio Dreyeckland geäußerte Befürchtung, es würden keine neutralen Ermittlungen durchgeführt, könne ein Infor­ma­ti­o­ns­in­teresse hingegen schon deshalb nicht begründen, weil entsprechende Anhaltspunkte in keiner Weise ersichtlich seien.

Gefahr der Vorverurteilung bei Auskunft zur Position innerhalb der Polizei

Dem Auskunfts­ver­langen stehe aber der Schutz der Polizeibeamten vor der Preisgabe persönlicher Daten entgegen. Würde über die bereits mitgeteilten Informationen hinaus Auskunft zu ihrem dienstlichen Aufgabenbereich oder zu der Organi­sa­ti­o­ns­einheit, der sie angehörten, oder insbesondere zu der Frage erteilt, ob sie dem Einsatz- oder Führungsstab des Polizei­prä­si­denten angehörten, könnten sie jedenfalls für die übrigen Angehörigen des Polizei­prä­sidiums Freiburg identifizierbar sein. Damit sei auch eine Weitergabe der Informationen an weitere Personen zu befürchten. Im Falle einer Identifizierung des beschuldigten Polizeibeamten liefe die Unschulds­ver­mutung leer und es entstünde die Gefahr einer Vorverurteilung. Nach dem derzeitigen Stand der Erkenntnis sei jedoch noch offen, ob er die ihm angelasteten auslän­der­feind­lichen Äußerungen getätigt habe und ob tatsächlich eine „Hetzjagd“ stattgefunden habe. Zudem handele es sich bei dem noch laufenden behördlichen Diszi­pli­na­r­ver­fahren um ein durch Vertraulichkeit geprägtes Verwal­tungs­ver­fahren, in dem keine öffentliche Verhandlung durchgeführt werde. Auch stellte es eine Verletzung der dem Dienstherrn gegenüber dem Beamten obliegenden Fürsorgepflicht dar, wenn dieser durch die begehrte Auskunft identifiziert werden könnte und damit offenbar werden würde, dass er Beschuldigter in einem straf­recht­lichen Ermitt­lungs­ver­fahren sei und möglicherweise ein Diszi­pli­na­r­ver­fahren gegen ihn geführt werde.

Kein Anspruch auf weitere Auskunft

Für die begehrte weitere Auskunft hinsichtlich des Polizeibeamten, der lediglich als Zeuge geführt werde, fehle es wohl bereits an einem Infor­ma­ti­o­ns­in­teresse. Es seien nach den Angaben des Polizei­prä­sidiums 20 Vernehmungen mit verschiedenen Zeugen durchgeführt worden. Es sei nicht ersichtlich, weshalb bezüglich des Polizeibeamten ein besonders Infor­ma­ti­o­ns­in­teresse bestehen solle. Im Übrigen stünden der Auskunft ebenfalls private Interessen des Beamten sowie die dem Dienstherrn obliegende Fürsorgepflicht entgegen.

Quelle: Verwaltungsgericht Freiburg, ra-online (pm/aw)

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