14.12.2024
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Dokument-Nr. 33647

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Verwaltungsgericht Freiburg Urteil30.11.2023

Bei Multiple-Choice-Prüfungen im Medizinstudium darf es nur eine richtige Antwort gebenDem Lösungsmuster nicht entsprechende aber objektiv richtige Antwort muss als zutreffend anerkannt werden

Bei Multiple-Choice-Prüfungen im Medizinstudium darf es nur eine richtige Antwort geben. Entspricht eine Antwort nicht dem Lösungsmuster, ist sie aber dennoch objektiv richtig, so muss sie als zutreffend anerkannt werden. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Freiburg (Breisgau) entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall klagte eine Medizin­stu­dentin im Jahr 2022 vor dem Verwal­tungs­gericht Freiburg (Breisgau) gegen ihre Universität. Hintergrund dessen war, dass eine Prüfung in Mikroskopischer Anatomie als nicht bestanden deklariert wurde. Die Prüfung beinhaltete Multiple-Choice-Fragen, bei der es nur eine richtige Antwort­mög­lichkeit geben sollte. Die Studentin rügte, dass eine Frage in der Prüfung so ungenau gestellt war, dass es zwei Antwort­mög­lich­keiten gab.

Multiple-Choice-Fragen dürfen nur eine richtige Lösung zulassen

Das Verwal­tungs­gericht Freiburg führte zum Fall aus, dass bei Multiple-Choice-Prüfungen alle möglichen Lösungen vorausgesehen und die Aufgaben so formuliert werden müssen, dass sie verständlich, wider­spruchsfrei und eindeutig seien und jeweils nur eine richtige Lösung zulassen. Insbesondere dürfe neben derjenigen Lösung, die der Bewertung als richtig vorgegeben worden ist, nicht auch noch eine andere Lösung vertretbar sein. Von dem Prüfling könne keine Abwägung unter mehreren vertretbaren Antworten verlangt werden. Ein Abwägungs­prozess sei wegen der engen zeitlichen Bedingungen einer solchen Prüfung nicht zu leisten. Dies müsse bei der Bewertung berücksichtigt werden.

Zulassung einer objektiv richtigen Antwort

An der Eindeutigkeit der Frage bestehen hohe Anforderungen, so das Verwal­tungs­gericht. Sei nicht nur eine vorgegebene Antwort­mög­lichkeit, sondern mindestens eine weitere vertretbar, aber aufgrund des von der Prüfungsbehörde erwarteten Abwägungs­pro­zesses weniger zutreffend, müsse auch diese von einem Prüfling gewählte Antwort als richtig gewertet werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Freiburg (Breisgau), ra-online (vt/rb)

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