21.11.2024
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Dokument-Nr. 29803

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Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Beschluss29.01.2021

Antrag der Eigentümerin einer Liegenschaft gegen wohnungs­aufsichts­rechtliche Maßnahmen der Stadt Frankfurt am Main abgelehntAnordnung der wohnungs­aufsichts­rechtliche Maßnahmen gerechtfertigt

Mit Beschluss der für das Bau- und Wohnungs­aufsichts­recht zuständigen 8. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts Frankfurt am Main hat diese verschiedene wohnungs­aufsichts­rechtliche Maßnahmen betreffend eine Liegenschaft in der Frankfurter Innenstadt als rechtmäßig erachtet und den Eilantrag der Eigentümerin, die mehrere Immobi­li­e­n­objekte in Frankfurt am Main besitzt, abgelehnt.

Aufgrund mehrerer Beschwerden der noch in der Liegenschaft wohnenden Mieter ist das Wohnungs­auf­sichtsamt der Stadt Frankfurt am Main mit einer ordnungs­recht­lichen Verfügung gegen diese Zustände vorgegangen. Es hatte festgestellt, dass über Monate hinweg Türschlösser in der Liegenschaft fehlten, die Stromversorgung mangelhaft war und die Fenster im Treppenhaus wegen der anstehenden Kernsanierung schon im April 2020 ausgebaut worden waren und seit diesem Zeitpunkt – also über neun Monate – das Treppenhaus nur notdürftig mit Kunst­stoff­planen gegen die Witte­rungs­ver­hältnisse geschützt werden konnte.

Wohnungs­auf­sichtsamt ordnete verschiedene wohnungs­auf­sichts­rechtliche Maßnahmen an

Die Antragsgegnerin ordnete daraufhin verschiedene wohnungs­auf­sichts­rechtliche Maßnahmen an. So wurde gegenüber der Vermieterin angeordnet, dass diese einen elektrischen Türöffner zu montieren habe, der von den bewohnten Wohnungen im ersten und dritten Obergeschoss bedient werden könne. Weiterhin wurde die Reparatur der Gegen­sprech­anlage angeordnet. Ebenso musste das Zeitrelais der Treppen­h­aus­be­leuchtung repariert werden, weil es aufgrund der defekten Dauer­be­leuchtung im Treppenhaus zu permanentem Lichteinfall in die Wohnungen, die im Eingangsbereich große Glasflächen aufwiesen, kam.

VG bejahrt Rechtmäßigkeit der angeordneten Maßnahmen

Diese Maßnahmen wurden vom Verwal­tungs­gericht Frankfurt am Main als rechtmäßig erachtet. Die Kammer verwies auf das Hessische Wohnungs­auf­sichts­gesetz (HWoAufg). Nach dessen Vorschriften sind Wohnungen oder Wohnräume so instand zu setzen und zu verbessern, dass Bewohner nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden oder der bestim­mungs­gemäße Gebrauch von Gebäuden und Anlagen nicht erheblich beeinträchtigt wird. Dies sah die Kammer im vorliegenden Fall als gegeben an und wies sämtliche Einwände der Antragstellerin gegen die angeordneten Maßnahmen zurück.

Unhaltbare Zustände wegen erheblicher Beein­träch­tigung der Wohnnutzung nicht hinnehmbar

Das Gericht wies insbesondere darauf hin, dass unhaltbare Zustände im Rahmen von Bau- und Moder­ni­sie­rungs­maß­nahmen, die sich nunmehr seit 1 ½ Jahren hingezogen und zu erheblichen Beein­träch­ti­gungen der Wohnnutzung für mindestens einen Zeitraum von neun Monaten geführt hätten, von der Wohnungs­aufsicht nicht geduldet werden könnten. Die von der Stadt verfügten Maßnahmen und die dafür einzusetzenden Kosten stünden in einem angemessenen Verhältnis zum Gesamtvolumen der zu erwartenden Sanierungsmaßnahmen.

Quelle: Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/ab)

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