Dokument-Nr. 6906
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Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Beschluss22.10.2008
Private Krabbeleinrichtung scheitert mit Antrag zur Untersagung einer städtischen Kinderkrabbelstube
Die Antragstellerin, die eine privatwirtschaftlich geführte Krabbeleinrichtung für Kinder bis zu drei Jahren betreibt, wendet sich mit ihrem Eilantrag gegen die von der Stadt Wächtersbach getroffene Entscheidung, über ihre Kindergärten eine Kinderbetreuung für Kinder unter drei Jahren anzubieten.
Mit Bescheid vom 19.07.2005 erteilte das Hess. Sozialministerium der Antragstellerin die Erlaubnis zum Betrieb ihrer Krabbelstube als Tageseinrichtung für Kinder gemäß §§ 45 bis 48 SGB VIII.
Stadt will weitere Plätze für Kinderbetreuung anbieten
Die Stadt Wächtersbach betreut ebenfalls Kinder unter drei Jahren in städtischen Einrichtungen, wobei die Betreuung lediglich zwei- bis dreijährige Kinder, also nur Kinder im 3. Lebensjahr betrifft. Sie beabsichtigt, die Kinderbetreuung für Kinder unter drei Jahren auszubauen. Hierzu bietet sie ab dem 1. September 2008 fünf weitere Plätze an. Ab dem 1. Januar 2009 sollen weitere 15 Kinder unter drei Jahren in ihren städtischen Kindergärten mitbetreut werden. Da die Stadt die beabsichtigte Kinderbetreuung um die Hälfte günstiger als die übrigen Mitbewerber anbietet, befürchtet die Antragstellerin eine konkret drohende wirtschaftliche Existenzgefährdung ihrer eigenen Einrichtung. Sie ist der Ansicht, die Stadt verstoße mit ihrem zusätzlichen Betreuungsangebot gegen eine Bestimmung der Hessischen Gemeindeordnung (HGO), die den Gemeinden eine wirtschaftliche Betätigung nur erlaube, wenn und soweit der öffentliche Zweck nicht ebenso gut und wirtschaftlich durch einen privaten Dritten erfüllt werde oder erfüllt werden könne.
Gericht: Kinderbetreuung fällt nicht unter die Einschränkung der wirtschaftlichen Betätigung der Gemeinden
Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat den Antrag der Antragstellerin abgelehnt und dies im Wesentlichen damit begründet, dass die Bereitstellung von Kinderbetreuungseinrichtungen bereits nicht unter die Einschränkung der wirtschaftlichen Betätigung der Gemeinden nach § 121 Abs. 1 HGO falle. Zwar sei es privaten Dritten aufgrund der „echten Subsidiaritätsklausel“ des § 121 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 HGO grundsätzlich möglich, sich gegen eine für rechtswidrig gehaltene wirtschaftliche Betätigung von Kommunen rechtlich zu wehren, wenn sie sich dadurch in ihrem wirtschaftlichen Bestand beeinträchtigt fühlten. Da allerdings Tätigkeiten der Gemeinden auf den Gebieten des Bildungs- und Sozialwesens nicht als wirtschaftliche Betätigung im Sinne der genannten Vorschrift gelten, unterliege die Stadt Wächtersbach bereits nicht diesen normativen Beschränkungen, soweit sie zusätzliche Betreuungsplätze anbiete. Dies ergebe sich bereits aus § 26 Abs. 1 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch (HKJGB) wonach Tageseinrichtungen für Kinder einen eigenständigen Bildungs- und Erziehungsauftrag hätten. Solche Tageseinrichtungen stellten auch Kindergärten und Krabbelstuben dar. Die Stadt engagiere sich mit der Einrichtung einer Krabbelstube in diesem nichtwirtschaftlichen Bereich des Bildungs- und Sozialwesens.
Keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht
Die Antragstellerin habe darüber hinaus auch keinen Anordnungsanspruch aus§ 40 Abs. 4 HKJGB glaubhaft gemacht. Nach dieser Vorschrift sollten die Gemeinden von eigenen Maßnahmen absehen, soweit geeignete Angebote von Trägern der freien Jugendhilfe betrieben oder rechtzeitig geschaffen werden könnten. Die Antragstellerin sei jedoch bislang nicht formell als Trägerin der freien Jugendhilfe anerkannt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 05.11.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 23/08 des VG Frankfurt am Main vom 28.10.2008
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